Dazu wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf als Reaktion auf den am 02.11.2022 beschlossenen 14. Existenzminimumbericht und den am selben Tag vorgelegten 5. Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vom 09.11.2022 nochmals nachgebessert. Konkret beschloss der Bundestag u. a. folgende Änderungen:
- Erhöhung des Grundfreibetrags von bisher 10.347 Euro auf 10.908 Euro zum 01.01.2023 und auf 11.604 Euro zum 01.01.2024,
- Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs, so dass z. B. der Spitzensteuersatz von 42 % in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro und in 2024 ab 66.761 Euro greift (bisher 58.597 Euro),
- schrittweise Anhebung des Kinderfreibetrags von bisher 2.730 Euro rückwirkend für 2022 auf 2.810 Euro, in 2023 auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.192 Euro,
- Anhebung des Kindergelds ab 01.01.2023 auf monatlich 250 Euro für jedes Kind (bislang 219 Euro für das erste und zweite, 225 Euro für das dritte und 250 Euro für jedes weitere Kind),
- Rückwirkende Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags ab 2022 jeweils auf die Höhe des Grundfreibetrags (bisher 9.984 Euro),
- stufenweise Anpassung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für 2023 und 2024.
Hinweis: Der Bundesrat wird voraussichtlich am 25.11.2022 über die erforderliche Zustimmung zu dem Gesetz beschließen (s. dazu Beschlussempfehlung der Ausschüsse des Bundesrats vom 14.11.2022).