Am 7.11.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, kurz „Jahressteuergesetz 2019“ (JStG 2019) beschlossen. Dabei haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf vom 31.7.2019 u. a. folgende wesentliche Änderungen ergeben:
- Bei der Dienstwagenbesteuerung wird in Umsetzung des Klimapakets 2030 die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode für Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, auf ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises (statt bisher 50 %) herabgesetzt. Diese Regelung gilt bereits für Fahrzeuge, die im Jahr 2019 angeschafft wurden, und erfasst Anschaffungen bis 31.12.2030. Entsprechend wird bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode in diesen Fällen nur ein Viertel der Anschaffungskosten zur Ermittlung der Abschreibung des Kraftfahrzeugs berücksichtigt.
Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und das Fahrzeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft wurde, wird die Bemessungsgrundlage weiterhin auf 50 % reduziert. Dies setzt eine CO2-Emmission von maximal 50 Gramm je gefahrenem Kilometer und eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs des Fahrzeuges von 60 km voraus. Diese Regelung ist weiter bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 anwendbar, wenn das Fahrzeug eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer und die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. - Der Anwendungsbereich der neuen Sonderabschreibungen für Elektronutzfahrzeuge von 50 % der Anschaffungskosten wird auf elektrisch betriebene Lastenfahrräder ausgeweitet.
- Gutscheinen und Geldkarten gelten explizit nicht als Geldleistungen, sofern ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion haben. Werden sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht, kann weiterhin die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro genutzt werden.
- Die zunächst vorgesehene Neuregelung zur steuerlichen Nichtberücksichtigung des Ausfalls von Kapitalforderungen im Privatvermögen, die bisher in § 20 Abs. 2 EStG-E enthalten war, wurde gestrichen (siehe dazu novus Oktober 2019, S. 2).
- Werden betriebliche Fahrräder an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann der Arbeitgeber künftig den Vorteil pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuern.
- Die Regelung zur Besteuerung von 5 % des Gewinns aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteile durch Kapitalgesellschaften gilt künftig auch bei einem Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26.9.2018, Az. I R 16/16).
- Die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurden wieder aus dem JStG 2019 herausgenommen.
- Neben Lieferung von E-Books und E-Papers gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz künftig auch beim Zugriff auf Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Zudem kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz ab 2020 bei Erzeugnissen für Zwecke der Monatshygiene zur Anwendung.
Hinweis
Der Bundesrates hat dem im JStG 2019 enthaltenen Gesetzespaket am 28.11.2019 zugestimmt.