Das sog. Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit - wurde am 18.10.2018 vom Bundestag in der Fassung des Gesetzentwurfs (s. dazu novus August-September/2018, S. 26) verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats zu diesem Gesetz ist nicht erforderlich.
Neu eingeführt wird mit dem Gesetz neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht befristete Teilzeit ab 1.1.2019 ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, sog. Brückenteilzeit. Danach können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Voll- oder Teilzeitarbeit für einen im Voraus festzulegenden Zeitraum von einem bis maximal fünf Jahre verringert wird. Bestimmte Gründe für die gewünschte Arbeitszeitreduzierung sind nicht erforderlich. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber 46 bis 200 Arbeitnehmer, ist zudem eine Zumutbarkeitsgrenze vorgesehen.
Grundsätzlich entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen sowie das Antragsverfahren für die Brückenteilzeit den für zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit geltenden Regelungen. Ebenso wie der Antrag eines Teilzeitbeschäftigte auf Verlängerung seiner Arbeitszeit bedarf auch der Antrag auf Brückenteilzeit lediglich der Textform. Somit kann der Antrag z. B. per Brief, aber auch elektronisch per E-Mail gestellt werden.
Hinweis
Mit dem nun beschlossenen Gesetz wird darüber hinaus bei Arbeit auf Abruf die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Es kommt zudem zu einer sog. Beweislastverlagerung zu Gunsten des Arbeitnehmers beim Anspruch des Arbeitsnehmers in Teilzeit auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG.