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Steuerberatung

Bußgeld bei fahrlässigen Verstößen gegen neue Russland-Sanktionen

Der Ge­setz­ge­ber hat mit der 18. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung vom 25.04.2022 den Stra­fen­ka­ta­log in § 82 AWV für Verstöße ge­gen Rechts­akte der Eu­ropäischen Union er­wei­tert.

Er­for­der­lich wurde die Er­wei­te­rung ins­be­son­dere durch die dy­na­mi­schen Ent­wick­lun­gen in der Ukraine-Krise und den da­mit ver­bun­de­nen Er­lass von di­ver­sen Sank­ti­ons­pa­ke­ten durch die EU ge­genüber Russ­land und Bela­rus. Um Verstöße ge­gen diese neuen Sank­tio­nen bußgeld­recht­lich ver­fol­gen zu können, müssen diese ausdrück­lich in der AWV (oder an­de­ren Ver­ord­nun­gen) nor­miert sein. Diese Vor­aus­set­zung hat der Ge­setz­ge­ber mit der Ände­rung der AWV, die am 03.05.2022 in Kraft ge­tre­ten ist, auf den Weg ge­bracht.

Hin­weis: Da nun ne­ben vorsätz­li­chen Zu­wi­der­hand­lun­gen auch fahrlässige Verstöße ge­gen die neuen re­strik­ti­ven Maßnah­men ge­genüber Russ­land und Bela­rus ge­ahn­det wer­den können, soll­ten Un­ter­neh­men die in­ter­nen An­stren­gun­gen hoch­hal­ten und ggf. in­ten­si­vie­ren, um Ri­si­ken ei­nes Ver­stoßes zu mi­ni­mie­ren.

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