Erforderlich wurde die Erweiterung insbesondere durch die dynamischen Entwicklungen in der Ukraine-Krise und den damit verbundenen Erlass von diversen Sanktionspaketen durch die EU gegenüber Russland und Belarus. Um Verstöße gegen diese neuen Sanktionen bußgeldrechtlich verfolgen zu können, müssen diese ausdrücklich in der AWV (oder anderen Verordnungen) normiert sein. Diese Voraussetzung hat der Gesetzgeber mit der Änderung der AWV, die am 03.05.2022 in Kraft getreten ist, auf den Weg gebracht.
Hinweis: Da nun neben vorsätzlichen Zuwiderhandlungen auch fahrlässige Verstöße gegen die neuen restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland und Belarus geahndet werden können, sollten Unternehmen die internen Anstrengungen hochhalten und ggf. intensivieren, um Risiken eines Verstoßes zu minimieren.