Übernimmt eine Spedition die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Lenk- und Ruhezeitenverstößen verhängten Bußgelder, wertete der BFH dies zunächst als steuerpflichtigen Arbeitslohn (Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12, BStBl. II 2014, S. 278). Dieser Rechtsauffassung widersprach jedoch das FG Düsseldorf mit Urteil vom 04.11.2016 (Az. 1 K 2470/14 L, DStRE 2018, S. 406), woraufhin der BFH mit Urteil vom 13.08.2020 (Az. VI R 1/17, BStBl. II 2021, S. 103) ebenfalls entschied, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer vorliegt, wenn die Zahlung eines Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt. Dabei sei aber zusätzlich zu prüfen, ob der Arbeitgeber stattdessen eine gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung erlassen hat, da ein rechtswidriges Tun keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sei. Liege ein solcher Erlass vor, führe diese im Zeitpunkt des Erlasses zu Arbeitslohn.
Die OFD Frankfurt a. M. weist mit Verfügung vom 30.06.2021 (Az. S 2332 A-094-St 212, DStR 2021, S. 2203) auf diese Rechtsauffassung hin und ordnet an, entsprechend ruhende Einspruchsverfahren wieder in der Bearbeitung aufzunehmen.