deen

Steuerberatung

Bustransfer zu Betriebsveranstaltung kein geldwerter Vorteil

FG Düsseldorf 22.2.2018, 9 K 580/17 L

Die Zu­wen­dung ei­nes Ar­beit­ge­bers anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung einen Shut­tle­ser­vice von der Be­triebsstätte zum Ver­an­stal­tungs­ort zur Verfügung zu stel­len, stellt kei­nen geld­wer­ten Vor­teil für die Ar­beit­neh­mer dar, da es sich bei dem Trans­fer um einen Teil der Auf­wen­dun­gen für den äußeren Rah­men der Ver­an­stal­tung ohne ei­ge­nen Kon­sum­wert han­delt (an­ders bei Beförde­run­gen mit Er­leb­nis­wert).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin wurde durch Nach­for­de­rungs­be­scheid für Lohn­steu­ern i.H.v. rd. 42.000 € in An­spruch ge­nom­men. Die Lohn­steu­er­nach­for­de­rung be­ruhte auf ei­ner Lohn­steu­eraußenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009. Strei­tig war die Lohn­ver­steue­rung von Zu­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit Eh­run­gen von Ju­bi­la­ren. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren wurde dem Ein­spruchs­be­geh­ren für 2007 ab­ge­hol­fen. Im Übri­gen blieb der Ein­spruch ohne Er­folg.

Die vom Fi­nanz­amt an­ge­nom­me­nen und zu ver­steu­ern­den geld­wer­ten Vor­teile be­zie­hen sich auf eine abend­li­che Ver­an­stal­tung zur Eh­rung der Ju­bi­lare im Ok­to­ber 2008. Die ge­samte Be­leg­schaft (248 Ar­beit­neh­mer) wurde dazu ein­ge­la­den. 160 Ar­beit­neh­mer sag­ten ihre Teil­nahme zu. Es be­stand die Möglich­keit, von der Ar­beitsstätte zum Ver­an­stal­tungs­ort und für den Rück­weg, einen zeit­weise halbstünd­lich ver­keh­ren­den Shut­tle-Bus in An­spruch zu neh­men. Da­von mach­ten 54 Ar­beit­neh­mer auf der Hin­fahrt und 49 auf der Rück­fahrt Ge­brauch. Das Fi­nanz­amt be­zog bei der Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils die Kos­ten für den Shut­tle-Bus i.H.v. 499,80 € in die Ge­samt­kos­ten von rd. 18.000 € mit ein und ver­teilte sie auf die 160 Ar­beit­neh­mer. Der sich dar­aus er­ge­bende Be­trag lag über der sog. 110 Euro-Grenze und führte da­her zur Lohn­ver­steue­rung.

Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass die Kos­ten des Shut­tle-Bus­ses als Teil des äußeren Rah­mens der Ver­an­stal­tung nicht in die Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils mit ein­zu­be­zie­hen seien, mit der Folge, dass pro Teil­neh­mer we­ni­ger als 110 € auf­ge­wandt wur­den und keine Nach­ver­steue­rung durch­zuführen wäre. Die Klage, die Nach­for­de­rung des Fi­nanz­amts da­hin­ge­hend abzuändern, hatte vor dem FG Er­folg.

Die Gründe:
Die Zu­wen­dung des Ar­beit­ge­bers, die Zur­verfügung­stel­lung des Shut­tle-Bus­ses anläss­lich der Be­triebs­ver­an­stal­tung, ist nicht als Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Ar­beits­lohn liegt dann nicht vor, wenn die Ar­beit­neh­mer durch Sach­zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers zwar be­rei­chert wer­den, der Ar­beit­ge­ber je­doch mit sei­nen Leis­tun­gen ganz über­wie­gend ein ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse ver­folgt. Dies ist hier der Fall. Das ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse bei ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung liegt in der Förde­rung des Kon­takts der Ar­beit­neh­mer un­ter­ein­an­der und in der Ver­bes­se­rung des Be­triebs­kli­mas. Im Streit­jahr 2008 wa­ren erst bei Über­schrei­ten ei­ner Frei­grenze von 110 € die Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers als voll­umfäng­lich steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren und als nicht mehr im ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse an­zu­se­hen.

Bei der Be­mes­sung des dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­wand­ten Vor­teils sind zu­dem nur sol­che Kos­ten ein­zu­be­zie­hen, die ge­eig­net sind, bei dem Ar­beit­neh­mer einen geld­wer­ten Vor­teil aus­zulösen. Da­her wer­den Leis­tun­gen bzw. Kos­ten, die nicht im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung ste­hen und durch die der Ar­beit­neh­mer nicht be­rei­chert ist (z.B. Be­schäfti­gung ei­nes Event­ma­na­gers), nicht als Lohn an­ge­se­hen und auch nicht bei der Prüfung, ob die Frei­grenze über­schrit­ten ist, ein­be­zo­gen. Auf­wen­dun­gen, die die Aus­ge­stal­tung der Be­triebs­ver­an­stal­tung selbst be­tref­fen, begründen re­gelmäßig kei­nen geld­wer­ten Vor­teil. Sie be­wir­ken bei dem Teil­neh­mer kei­nen un­mit­tel­ba­ren Wert­zu­gang; an­ders als Kon­sumgüter wie z.B. Es­sen, Getränke, Mu­sik­dar­bie­tun­gen.

Die Kos­ten für den Shut­tle-Trans­fer sind daran ge­mes­sen nicht bei der Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils mit ein­zu­be­zie­hen. Das Fi­nanz­amt hat zunächst die Trans­fer­kos­ten zu Un­recht al­len 160 teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern zu­ge­rech­net, die aber nur den Ar­beit­neh­mers zu Gute ka­men, die den Shut­tle­ser­vice nutz­ten. Aber auch diese wa­ren nicht durch die Auf­wen­dun­gen für die Beförde­rung be­rei­chert, denn bei dem durch den auswärti­gen Ort der Be­triebs­ver­an­stal­tung not­wen­di­gen Bus­trans­fer han­delt es sich um einen Teil der Auf­wen­dun­gen für den äußeren Rah­men der Ver­an­stal­tung ohne ei­ge­nen Kon­sum­wert (an­ders bei Beförde­run­gen mit Er­leb­nis­wert). Zu­dem war die Teil­nahme an der Ver­an­stal­tung be­ruf­lich ver­an­lasst. Die Rei­se­kos­ten sind wie steu­er­freier Wer­bungs­kos­ten­er­satz gem. § 3 Nr. 16 EStG zu be­han­deln. Die 110 Euro- Frei­grenze wird da­her knapp un­ter­schrit­ten.

 

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

 

 

nach oben