Das BVerfG hatte bereits zwei Regelungen, die mit dem JStG 2010 modifiziert wurden, als verfassungswidrig beurteilt, weil diese zum Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen können (s. zuletzt hier). Nun befasste sich das Gericht mit einer Regelung zur Nachbelastung von Eigenkapital, das in dem Eigenkapitaltopf EK 02 ausgewiesen wurde. Im EK 02 wurden unter Geltung des Anrechnungsverfahrens steuerfreie Vermögensmehrungen erfasst. Zunächst sollten nach dem Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren Ausschüttungen aus dem EK 02 innerhalb eines Übergangszeitraums weiterhin mit 30 % Körperschaftsteuer auf Ebene der ausschüttenden Körperschaft nachbelastet werden. Durch das JStG 2008 wurde stattdessen eine pauschale ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des noch vorhandenen EK 02 mit 3 % Körperschaftsteuer eingeführt. Hiervon konnten sich allerdings bestimmte Unternehmen aus dem Wohnungswirtschaftsbereich und steuerbefreite Körperschaften befreien lassen, so dass bei diesen nur im Ausschüttungsfall eine Nachbelastung erfolgte.
Mit Beschluss vom 07.12.2022 (Az. 2 BvR 988/16) kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die ausschüttungsunabhängige Nachbelastung von EK 02 zwar verfassungskonform ist, das vorgesehene Antragswahlrecht für bestimmte Körperschaften jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und insoweit verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, bis 31.12.2023 den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zu beseitigen (s. dazu auch die Pressemitteilung des BVerfG vom 08.03.2023).