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Steuerberatung

BVerfG-Vorlage: Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Der BFH hat ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken hin­sicht­lich der Höhe des Aus­set­zungs­zins­sat­zes von 0,5 % pro Mo­nat für den Zeit­raum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 geäußert und dies­bezüglich das BVerfG an­ge­ru­fen.

Hat ein Ein­spruch ge­gen einen Steu­er­be­scheid kei­nen Er­folg und wurde die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) des strei­ti­gen Steu­er­be­trags gewährt, ist die­ser Be­trag für die Dauer der AdV und in Höhe des aus­ge­setz­ten Steu­er­be­trags zu ver­zin­sen, §§ 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO. In sei­nem Vor­la­ge­be­schluss vom 08.05.2024 (Az. VIII R 9/23) kommt der BFH zu dem Er­geb­nis, dass in Pha­sen nied­ri­ger Zin­sen die Höhe des Aus­set­zungs­zins­sat­zes nicht mehr an­ge­bracht ist. Der ur­sprüng­li­che Zweck der Aus­set­zungs­zin­sen be­stand darin, den Li­qui­ditätsvor­teil des Steu­er­pflich­ti­gen während der Aus­set­zung ab­zu­schöpfen. Die­ser Vor­teil sei in Nied­rig­zins­pha­sen je­doch nicht ge­ge­ben.

Der BFH bemängelte zu­dem, dass die un­ter­schied­li­che Höhe der Nach­zah­lungs­zin­sen gemäß § 233a AO, die seit 01.01.2019 le­dig­lich 0,15% pro Mo­nat beträgt, und der Höhe der Aus­set­zungs­zin­sen von 0,5 % pro Mo­nat eine nicht ge­recht­fer­tigte Un­gleich­be­hand­lung dar­stellt. Diese Un­gleich­be­hand­lung ent­falle auch des­halb nicht, weil der Steu­er­pflich­tige die Wahl habe, einen AdV-An­trag zu stel­len. Diese Möglich­keit sei durch Art. 19 Abs. 4 GG ge­schützt und dürfe da­her nicht ohne Recht­fer­ti­gung be­einträch­tigt wer­den.

Hin­weis: Mit dem Be­schluss liegt erst­mals eine höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dung zur Frage der Ver­fas­sungsmäßig­keit des Aus­set­zungs­zins­sat­zes vor. Es emp­fiehlt sich, ge­gen die Fest­set­zung von AdV-Zin­sen für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 01.01.2019 un­ter Ver­weis auf das anhängige Ver­fah­ren vor dem BVerfG Ein­spruch ein­zu­le­gen.

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