Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid keinen Erfolg und wurde die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des streitigen Steuerbetrags gewährt, ist dieser Betrag für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags zu verzinsen, §§ 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO. In seinem Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 (Az. VIII R 9/23) kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass in Phasen niedriger Zinsen die Höhe des Aussetzungszinssatzes nicht mehr angebracht ist. Der ursprüngliche Zweck der Aussetzungszinsen bestand darin, den Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen während der Aussetzung abzuschöpfen. Dieser Vorteil sei in Niedrigzinsphasen jedoch nicht gegeben.
Der BFH bemängelte zudem, dass die unterschiedliche Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO, die seit 01.01.2019 lediglich 0,15% pro Monat beträgt, und der Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Diese Ungleichbehandlung entfalle auch deshalb nicht, weil der Steuerpflichtige die Wahl habe, einen AdV-Antrag zu stellen. Diese Möglichkeit sei durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt und dürfe daher nicht ohne Rechtfertigung beeinträchtigt werden.
Hinweis: Mit dem Beschluss liegt erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Aussetzungszinssatzes vor. Es empfiehlt sich, gegen die Festsetzung von AdV-Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG Einspruch einzulegen.