Im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 waren die bislang bestehenden „Eigenkapitaltöpfe“ in mehreren Schritten zusammenzufassen sowie umzugliedern und daraus das Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu ermitteln. Mit Beschluss vom 17.11.2009 (Az. 1 BvR 2192/05) erklärte das BVerfG die Übergangsregelungen bereits als teilweise verfassungswidrig. Der Gesetzgeber passte daraufhin die Regelungen mit dem JStG 2010 an. Nun kommt das BVerfG mit Beschluss vom 24.11.2022 (Az. 2 BvR 1424/15) auch hinsichtlich dieser überarbeiteten Übergangsregelungen zu dem Ergebnis, dass diese verfassungswidrig sind, soweit durch die Nichtberücksichtigung von unbelasteten „EK 04“ Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren geht.
Der Gesetzgeber wird verpflichtet, den Verfassungsverstoß bis 31.12.2023 rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu beseitigen.