Im Streitfall nahm ein Maschinenbauunternehmen einen ehemaligen Arbeitnehmer wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Anspruch. Konkret ging es um die Nutzung von CAD-Konstruktionszeichnungen des bisherigen Arbeitgebers.
Das OLG Düsseldorf billigte dem bisherigen Arbeitgeber und Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß § 6 Satz 1, § 4 Abs. 3 GeschGehG zu und stellte klar, dass es sich bei den in den CAD-Konstruktionszeichnungen verkörperten technischen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG handelt. Eine vom Beklagten vorgebrachte vermeintliche Offenkundigkeit der verkörperten Informationen vermochte das OLG Düsseldorf nicht zu erkennen. Es stellte klar, dass die in den Konstruktionszeichnungen verkörperten Informationen sich mindestens in ihrer Gesamtheit als Geschäftsgeheimnis darstellten. Es sei zum einen nicht erforderlich, dass jede in einer Konstruktionszeichnung verkörperte Information für sich allein als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren sei. Es genüge, wenn einzelne Angaben oder aber auch wenn die Konstruktionszeichnung als Ganzes ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Zum anderen scheide eine Information nicht bereits deshalb von vornherein als Geschäftsgeheimnis aus, weil sie zum Stand der Technik gehört. So sei nicht erforderlich, dass das Geschäftsgeheimnis „neu“, „erfinderisch“, „eigentümlich“, „originell“ oder ähnliches ist. Auch der Umstand, dass es in den Konstruktionszeichnungen nur heißt: „Fertigungsfolge und Anforderungen gemäß Fertigungsanweisung“, ohne diese Anweisung näher zu erklären oder sie körperlich mit den Konstruktionszeichnungen in irgendeiner Form zu verbinden, nehme den Konstruktionszeichnungen nicht von vornherein den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses.
Weiter führt das OLG aus, dass der in den CAD-Konstruktionszeichnungen verkörperte Inhalt weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich im Sinne des § 2 Nr. 1a) GeschGehG sei. Allgemein bekannt ist danach eine Information, wenn sie zum gängigen Kenntnis- und Wissensstand der breiten Öffentlichkeit oder einer dem maßgeblichen Fachkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Information der interessierten Öffentlichkeit bzw. dem maßgeblichen Fachkreis durch (Fach)Veröffentlichung, Anmeldung, Registrierung oder Ausstellung bekannt gemacht wurde. Ohne weiteres, also leicht zugänglich sind Informationen, von denen sich jede Person bzw. die maßgeblichen Fachkreise ohne besondere Schwierigkeiten und Opfer Kenntnis verschaffen können. Die maßgebliche Tatsache muss sich ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand erschließen und der Person damit nutzbar gemacht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die CAD-Konstruktionszeichnungen allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Das OLG ließ auch den Einwand des Beklagten nicht gelten, das mit der Konstruktionszeichnung beschriebene Produkt (eine Trommel für vollautomatische Zentrifugen) sei am Markt frei verfügbar. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist dies unerheblich, da der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hatte, dass der gesamte Inhalt der CAD-Zeichnung auch berechtigter Weise mittels eines Reverse Engineering hätte erstellt werden können.