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Rechtsberatung

CAD-Konstruktionszeichnungen unterliegen Geheimnisschutz

Bei den in den CAD-Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen verkörper­ten tech­ni­schen In­for­ma­tio­nen kann es sich um ein Ge­schäfts­ge­heim­nis i. S. d. § 2 Nr. 1 des Ge­set­zes zum Schutz von Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen (Ge­schGehG) han­deln. Dies stellte das OLG Düssel­dorf mit Ur­teil vom 11.03.2021 (Az. 15 U 6/20) klar.

Im Streit­fall nahm ein Ma­schi­nen­bau­un­ter­neh­men einen ehe­ma­li­gen Ar­beit­neh­mer we­gen un­rechtmäßiger Nut­zung ei­nes Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses in An­spruch. Kon­kret ging es um die Nut­zung von CAD-Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen des bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­bers.

Das OLG Düssel­dorf bil­ligte dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber und Kläger einen Un­ter­las­sungs­an­spruch gemäß § 6 Satz 1, § 4 Abs. 3 Ge­schGehG zu und stellte klar, dass es sich bei den in den CAD-Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen verkörper­ten tech­ni­schen In­for­ma­tio­nen um ein Ge­schäfts­ge­heim­nis im Sinne des § 2 Nr. 1 Ge­schGehG han­delt. Eine vom Be­klag­ten vor­ge­brachte ver­meint­li­che Of­fen­kun­dig­keit der verkörper­ten In­for­ma­tio­nen ver­mochte das OLG Düssel­dorf nicht zu er­ken­nen. Es stellte klar, dass die in den Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen verkörper­ten In­for­ma­tio­nen sich min­des­tens in ih­rer Ge­samt­heit als Ge­schäfts­ge­heim­nis dar­stell­ten. Es sei zum einen nicht er­for­der­lich, dass jede in ei­ner Kon­struk­ti­ons­zeich­nung verkörperte In­for­ma­tion für sich al­lein als Ge­schäfts­ge­heim­nis zu qua­li­fi­zie­ren sei. Es genüge, wenn ein­zelne An­ga­ben oder aber auch wenn die Kon­struk­ti­ons­zeich­nung als Gan­zes ein Ge­schäfts­ge­heim­nis dar­stellt. Zum an­de­ren scheide eine In­for­ma­tion nicht be­reits des­halb von vorn­her­ein als Ge­schäfts­ge­heim­nis aus, weil sie zum Stand der Tech­nik gehört. So sei nicht er­for­der­lich, dass das Ge­schäfts­ge­heim­nis „neu“, „er­fin­de­ri­sch“, „ei­gentümlich“, „ori­gi­nell“ oder ähn­li­ches ist. Auch der Um­stand, dass es in den Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen nur heißt: „Fer­ti­gungs­folge und An­for­de­run­gen gemäß Fer­ti­gungs­an­wei­sung“, ohne diese An­wei­sung näher zu erklären oder sie körper­lich mit den Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen in ir­gend­ei­ner Form zu ver­bin­den, nehme den Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen nicht von vorn­her­ein den Cha­rak­ter ei­nes Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses.

Wei­ter führt das OLG aus, dass der in den CAD-Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen verkörperte In­halt we­der all­ge­mein be­kannt noch ohne Wei­te­res zugäng­lich im Sinne des § 2 Nr. 1a) Ge­schGehG sei. All­ge­mein be­kannt ist da­nach eine In­for­ma­tion, wenn sie zum gängi­gen Kennt­nis- und Wis­sens­stand der brei­ten Öff­ent­lich­keit oder ei­ner dem maßgeb­li­chen Fach­kreis an­gehören­den durch­schnitt­li­chen Per­son gehört. Dies ist z. B. der Fall, wenn die In­for­ma­tion der in­ter­es­sier­ten Öff­ent­lich­keit bzw. dem maßgeb­li­chen Fach­kreis durch (Fach)Veröff­ent­li­chung, An­mel­dung, Re­gis­trie­rung oder Aus­stel­lung be­kannt ge­macht wurde. Ohne wei­te­res, also leicht zugäng­lich sind In­for­ma­tio­nen, von de­nen sich jede Per­son bzw. die maßgeb­li­chen Fach­kreise ohne be­son­dere Schwie­rig­kei­ten und Op­fer Kennt­nis ver­schaf­fen können. Die maßgeb­li­che Tat­sa­che muss sich ohne größeren Zeit- und Kos­ten­auf­wand er­schließen und der Per­son da­mit nutz­bar ge­macht wer­den können. An­halts­punkte dafür, dass die CAD-Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen all­ge­mein be­kannt oder leicht zugäng­lich sind, ver­mochte das Ge­richt nicht zu er­ken­nen.

Das OLG ließ auch den Ein­wand des Be­klag­ten nicht gel­ten, das mit der Kon­struk­ti­ons­zeich­nung be­schrie­bene Pro­dukt (eine Trom­mel für voll­au­to­ma­ti­sche Zen­tri­fu­gen) sei am Markt frei verfügbar. Nach An­sicht des OLG Düssel­dorf ist dies un­er­heb­lich, da der Be­klagte nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen hatte, dass der ge­samte In­halt der CAD-Zeich­nung auch be­rech­tig­ter Weise mit­tels ei­nes Re­verse En­gi­nee­ring hätte er­stellt wer­den können.

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