Carbon-Leakage Kompensation für das Abrechnungsjahr 2022 noch bis 30.06.2023 beantragen
Das Verfahren zur Beantragung der Carbon-Leakage Kompensation (CL-Kompensation) für das Abrechnungsjahr 2022 endet am 30.06.2022. Unternehmen, die in einem nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beihilfefähigen (Teil-)Sektor tätig sind, können eine Beihilfe für die mit dem CO2-Preis belasteten Brennstoffmengen erhalten.
Was steckt hinter der Carbon-Leakage Kompensation?
Unternehmen müssen seit 01.01.2021 Mehrbelastungen beim Bezug fossiler Brennstoffe, u. a. Benzin, Diesel und Erdgas, tragen, seit der nationale Brennstoffemissionshandel (sog. CO2-Preis) für die Sektoren Wärmerzeugung und Verkehr eingeführt wurde. Dabei können Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, die gestiegenen Preise nicht ohne Weiteres an die Kunden weitergeben, denn ausländische Anbieter, die nicht der CO2-Bepreisung unterliegen, können die Produkte zu niedrigeren Preisen anbieten. Um zu verhindern, dass deutsche Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern und dies zu einer Verlagerung der CO2-Emission führt (sog. Carbon-Leakage-Effekt), wurde die Möglichkeit der CL-Kompensation geschaffen.
Antragsvoraussetzungen
Einen Antrag auf CL-Kompensation können Unternehmen stellendie einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor angehören, vgl. Tabelle 1 und 2 der Anlage zur BECV. Ausreichend ist, dass das Unternehmen lediglich einen Teil seiner Tätigkeit in einem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor ausübt.
Der CL-Kompensationsantrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag enthalten. Ausgenommen sind die Angaben zu den ökologischen Gegenleistungen.
Höhe der Beihilfe
Die Kompensation für das Abrechnungsjahr 2022 hängt von der entlastungsfähigen maßgeblichen Emissionsmenge, dem Preis der Emissionszertifikate von EUR 30,00 je Tonne CO2 und dem (teil-)sektorspezifischen Kompensationsgrad zwischen 65 und 95 % ab. Bei der Berechnung sind allerdings nur solche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die zur Herstellung von Produkten in beihilfeberechtigen (Teil-)Sektoren verwendet wurden. Werden sowohl Produkte in beihilfefähigen Sektoren und auch in nicht-beihilfefähigen Sektoren herstellt, ist eine Abgrenzung der Brennstoffmengen vorzunehmen.
Antragsverfahren
Der Antrag für das Abrechnungsjahr 2022 mitsamt Wirtschaftsprüfer-Testat ist bis spätestens 30.06.2023 (Ausschlussfrist) elektronisch bei der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt einzureichen.
Hinweis: Hilfestellungen leisten insbesondere der von der DEHSt herausgegebene „Leitfaden BEHG Carbon Leakage" sowie das Hinweispapier zu „Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen“.
Ökologische Gegenleistungen ab dem Abrechnungsjahr 2023 Pflicht!
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die CL-Kompensation nur noch bei bestimmten ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen gewährt. Damit soll gesichert werden, dass die finanzielle Unterstützung für umweltfreundliche Zwecke verwendet wird und einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emission leistet.
Zu diesem Zweck muss das Unternehmen spätestens seit dem 01.01.2023 ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMS) vorweisen können. Erleichterungen bestehen nur für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch an fossilen Brennstoffen von weniger als 10 GWh in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr.
Dieses EMS bildet auch die Grundlage für die sog. Klimaschutzmaßnahmen, die das Unternehmen erbringen und auf diese Weise einen Großteil der finanziellen Unterstützung in Maßnahmen für die Energieeffizienz und Dekarbonisierung des Produktionsprozesses reinvestieren muss. Wurden Maßnahmen im EMS identifiziert, die zur Verbesserung der Energieeffizienz des Unternehmens beitragen und sind diese auch wirtschaftlich durchführbar, d. h. amortisieren sich diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums, müssen diese mindestens zu 50 % (ab dem Abrechnungsjahr 2025: zu 80 %) der im Vorjahr gewährten Beihilfe durchgeführt werden. Wurden keine weiteren Maßnahmen, die wirtschaftlich durchführbar sind, identifiziert, erhalten die Unternehmen dennoch die Beihilfe, ohne (weitere) Investitionen geleistet zu haben.
Weitere Änderungen ab dem Abrechnungsjahr 2023
Um den vollen (teil-sektorspezifischen Kompensationsgrad zu erreichen, müssen Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2023 nachweisen, dass sie die Schwellenwerte der in der BECV festgelegten (teil-)sektorspezifischen Emissionsintensitäten überschreiten. Dabei ergibt sich die Emissionsintensität des Unternehmens aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge und der Bruttowertschöpfung jeweils im Abrechnungsjahr.
Hinweis: Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung ist bereits bekannt aus den Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021 bzw. EnFG sowie im Rahmen der Strompreiskompensation.
Sofern der Nachweis nicht erbracht oder der Schwellenwert nicht überschritten wird, wird ein Kompensationsgrad von 60 % (sog. Fallback) bei der Berechnung der Beihilfe unterstellt.