Die Bestrebungen der EU-Kommission, dem Klimawandel und der Umweltzerstörung im Rahmen des EU-Green-Deals entgegenzuwirken, sollen vor allem mit dem EU-Klimaschutzpaket „Fit For 55“ umgesetzt werden. Ziel ist die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (wie CO2-Emissionen) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990. Als ein Grundpfeiler des Fit-For-55-Pakets wurde das CBAM mit der Verordnung (EU) 2023/956 beschlossen, welches zum 17.05.2023 in Kraft getreten ist.
Durch internationale Partner der Union, die im Vergleich zu den Zielvorsätzen der EU-Kommission weniger ambitionierte Ziele verfolgen, besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen, dem sog. Carbon Leakage. Das CBAM soll diesbezüglich verhindern, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder dass anstelle von Waren mit weniger Treibhausgasemissionen gleichwertige Erzeugnisse mit niedrigeren Anforderungen zur Emissionsreduktion importiert werden.
Betroffen sind grundsätzlich die in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Drittland (Grundsatz, ausgenommen sind die EFTA-Staaten und Gebiete, welche nach Anhang III i.V.m. Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EU) 2023/956 nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, z.B. Helgoland). Betroffen sind die Produktgruppen Aluminium, Chemikalien, Eisen, Düngemittel, Stahl, Strom und Zement.
Ab dem 01.10.2023 beginnt eine bis zum 31.12.2025 andauernde Übergangsphase. Für Einführer mit Ansässigkeit innerhalb der EU, deren indirekte Zollvertreter sowie für die indirekten Zollvertreter von Einführern, die nicht in der EU ansässig sind, gelten unter anderem folgende Verpflichtungen:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind,
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines Berichts mit Angaben
- zur Gesamtmenge jeder Warenart,
- den tatsächlichen Gesamtemissionen berechnet nach der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Methode und
- zum CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Ab 01.01.2026 greifen weitergehende Pflichten, wie bspw.
- Beantragung von CBAM-Anmeldeberechtigung als zugelassener CBAM-Anmelder,
- kostenpflichtige CBAM-Zertifikate und
- die Bepreisung von direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware.
Hinweis: Um Verstößen gegen das CBAM vorzubeugen, ist betroffenen Unternehmen zu empfehlen, dass bereits jetzt innerbetriebliche Zuständigkeiten für die Prüfung und Einhaltung der entsprechenden Meldepflichten festgelegt sowie Prozesse zur frühzeitigen Abstimmung mit den Drittlandlieferanten hinsichtlich der Kalkulation von CO2-Emissionen vorbereitet werden.