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Ceterum censeo - Gemeinnützigkeit und politisches Engagement

Ge­meinnützige Körper­schaf­ten ha­ben nach die­ser viel­be­ach­te­ten Grund­satz­ent­schei­dung des BFH vom 10.1.2019 (Az. V R 60/17, BStBl. II 2019, S. 301 - At­tac) kein all­ge­mein­po­li­ti­sches Man­dat. Zwar kann im Rah­men an­er­kann­ter ge­meinnützi­ger Zwecke auch die po­li­ti­sche Bil­dung gefördert wer­den.

Z. B. durch Förde­rung der po­li­ti­schen Wahr­neh­mungsfähig­keit oder des po­li­ti­schen Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­seins. Ge­nauso ist es ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen ge­stat­tet, sich im Rah­men ih­res Kern­be­reichs, z.B. des Um­welt­schut­zes, in ge­wis­sem Um­fang po­li­ti­sch zu en­ga­gie­ren.

Ge­meinnützige po­li­ti­sche Bil­dungs­ar­beit voll­zieht sich al­ler­dings nach Auf­fas­sung des BFH im Rah­men geis­ti­ger Of­fen­heit. Die Grenze der Ge­meinnützig­keit sei dort über­schrit­ten, wo dar­auf ab­ge­zielt wird, die po­li­ti­sche Wil­lens­bil­dung und die öff­ent­li­che Mei­nung im Sinne der ei­ge­nen Auf­fas­sun­gen zu be­ein­flus­sen. Diese Auf­gabe sieht der BFH den Par­teien vor­be­hal­ten, die im Ge­gen­zug zur Wah­rung der po­li­ti­schen Trans­pa­renz stren­ge­ren Re­ge­lun­gen der Fi­nan­zie­rung und wei­te­ren Re­chen­schafts­pflich­ten als ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen un­ter­lie­gen.

Diese Recht­spre­chung hat nun er­neut eine der großen all­ge­mein­po­li­ti­sch täti­gen ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­holt. Der Kam­pa­gnen­or­ga­ni­sa­tion Cam­pact wurde im Ok­to­ber im Rah­men der Ver­an­la­gung des Überprüfungs­zeit­raums 2015 bis 2017 vom Fi­nanz­amt Ber­lin der Ge­meinnützig­keits­sta­tus ent­zo­gen, wie die Or­ga­ni­sa­tion mit­teilte. In der Pres­se­mit­tei­lung bemängelt Cam­pact, dass po­li­ti­sches En­ga­ge­ment - wie be­reits erwähnt nur - im Rah­men der vor­han­de­nen ge­meinnützi­gen Zwecke gefördert wer­den kann. We­sent­li­che Zwecke wie Men­schen­rechte, faire Han­dels­po­li­tik und so­ziale Ge­rech­tig­keit sieht Cam­pact aber nicht als ei­genständi­gen ge­meinnützige Zweck vom Ge­meinnützig­keits­ka­ta­log ab­ge­deckt.
 
Nach der Ent­schei­dung über Cam­pact heizte sich die be­reits länger schwe­lende De­batte über eine Re­form des Ge­meinnützig­keits­rechts er­neut auf, als Fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Sc­holz mit Nach­druck eine Re­form des Ge­meinnützig­keits­rechts for­derte. Er ließ am 22.10.2019 ver­laut­ba­ren, dass mit Hoch­druck an einem Mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz und ei­ner Re­form des Steu­er­rechts ge­ar­bei­tet werde, da­mit Or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich für De­mo­kra­tie und Men­schen­rechte ein­setz­ten „nicht schlech­ter ge­stellt würden als je­der x-be­lie­bige Ver­ein“. Da­bei blieb un­erwähnt, dass be­reits seit länge­rem an ei­ner sol­chen Re­form ge­ar­bei­tet wird und ver­schie­dene Vor­schläge be­reits aus­ge­ar­bei­tet, wenn auch noch nicht veröff­ent­licht sind (Vgl. hierzu no­vus Öff­ent­li­che Hand & Ge­meinnützig­keit 3. Aus­gabe 2019, Seite 14).
 
In der Po­li­tik wurde z. T. zurück­hal­tend auf die For­de­rung des Fi­nanz­mi­nis­ters rea­giert. Zwar sei bürger­schaft­li­ches En­ga­ge­ment wich­tig und es müsse ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tio­nen auch er­laubt sein, in un­ter­ge­ord­ne­ten Um­fang ge­sell­schafts­po­li­ti­sches En­ga­ge­ment zu ent­fal­ten, selbst wenn der ei­gene Zweck nicht un­mit­tel­bar da­von be­trof­fen sei. Gleich­zei­tig wird je­doch ein­ge­wandt, dass das BFH-Ur­teil zu At­tac klare Trenn­li­nien auf­ge­zeigt habe, die den Rah­men für ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen ab­steck­ten. Eine Pri­vi­le­gie­rung des po­li­ti­schen En­ga­ge­ments ge­genüber den po­li­ti­schen Par­teien mit ih­ren um­fang­rei­chen Trans­pa­renz­ver­pflich­tun­gen dürfe es je­doch nicht ge­ben. Der Sta­tus der Par­teien dürfe nicht durch eine Re­form des Ge­meinnützig­keits­rechts un­ter­lau­fen wer­den. Befürch­tun­gen wur­den laut, dass sonst ra­di­kale Ver­eine durch den Ge­meinnützig­keits­sta­tus steu­er­li­che Pri­vi­le­gien er­hiel­ten und durch das Steu­er­ge­heim­nis ge­schützt würden.
 
Cam­pact hatte sich auf die­ses Sze­na­rio vor­be­rei­tet. Seit Er­ge­hen der At­tac-Ent­schei­dung wur­den vor­sorg­lich keine Spen­den­be­schei­ni­gun­gen mehr aus­ge­stellt. Nichts­des­to­trotz wer­den hohe Las­ten auf die Or­ga­ni­sa­tion zu­kom­men. Die Ab­er­ken­nung des Ge­meinnützig­keits­sta­tus be­trifft so­wohl die Er­trag­steuer we­gen Weg­falls der Steu­er­begüns­ti­gung für die Vermögens­ver­wal­tung, et­waige Zweck­be­triebe oder wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­triebe un­ter­halb der Auf­griffs­grenze. Eine Spen­den­haf­tung wird zu­min­dest zu prüfen sein. Da­ne­ben ent­fal­len um­satz­steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen und es können schen­kung­steu­er­li­che Nach­teile ein­tre­ten.

Hinweis

Wie wir be­reits in Zu­sam­men­hang mit dem At­tac-Ur­teil fest­ge­hal­ten ha­ben, hat sich für steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten, die sich im Rah­men ih­rer Zweck­ver­wirk­li­chung auch po­li­ti­sch en­ga­gie­ren, kein un­mit­tel­ba­rer Ände­rungs­be­darf er­ge­ben. Die Recht­spre­chung folgte der bis­he­ri­gen Li­nie des BFH, so dass sich auch die An­wen­dungs­pra­xis der Fi­nanz­behörde nicht grundsätz­lich ändern dürfte. Vergrößert ha­ben sich le­dig­lich die Ri­si­ken bei Or­ga­ni­sa­tio­nen, die rein po­li­ti­sche Zwecke ver­fol­gen. Al­len Or­ga­ni­sa­tio­nen ist aber zu ra­ten, den Um­fang und die in­halt­li­che Aus­rich­tung ih­rer po­li­ti­schen Tätig­kei­ten an­zu­se­hen und hin­sicht­lich des Ne­ben­zweck­ge­dan­kens ei­ner kri­ti­schen Würdi­gung zu un­ter­zie­hen.

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