Konkret kann nun auch für Personenbeförderungsleistungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn Umsatzsteuer-Sonderrechnungen und qualifizierende Fahrausweise bzw. Tickets vorliegen. Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, wer Reisender war, sowie der Rechnungsbetrag und der Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden.
Entgegen der bisherigen Regelung, wonach Vorsteuer für unbewegliche Wirtschaftsgüter verteilt im Jahr des Erwerbs und im Folgejahr geltend gemacht werden konnte, ist nun die gesamte Vorsteuer bei Erwerb von unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab dem 1.4.2019 sofort abzugsfähig.
Für qualifizierte Umsatzsteuerpflichtige im Dienstleistungs- und Produktionsbereich, im Bereich von insb. Post-, Telekommunikationsdienstleistungen sowie privaten Dienstleistungen ist die tatsächlich angefallene Vorsteuer zuzüglich eines Zuschlags von 10 % abzugsfähig. Die Regelung gilt für den Zeitraum 1.4.2019 bis 31.12.2021. Begünstigt sind Steuerpflichtige, deren Umsatz zu mehr als 50 % in den vorgenannten Bereichen generiert werden. Für die Anwendung der Begünstigung ist eine Anmeldung bei der zuständigen Steuerbehörde erforderlich.
Zudem wurde ein Pilotprogramm für die Erstattung ungenutzter Vorsteuer gestartet, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung noch bis Ende des aktuellen Veranlagungszeitraums möglich ist.
Schließlich wurden entsprechend der geminderten Steuersätze die Vorsteuervergütungssätze für Ausfuhrlieferungen gesenkt. Diese betragen statt bislang 16 % bzw. 10 % seit 1.4.2019 nur noch 13 % bzw. 9 %.
Hinweis
Unsere Berater an den Standorten Shanghai und Beijing stehen Ihnen gerne zur Klärung konkreter Fragen im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung in China zur Verfügung.