Ziele der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
Internationale Partner verfolgen gegenüber den Vorgaben der EU weniger ambitionierte Ziele, weswegen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen, dem sog. Carbon Leakage, in Drittstaaten besteht. Das CBAM soll verhindern, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder dass anstelle von Waren mit weniger Treibhausgasemissionen gleichwertige Erzeugnisse mit niedrigeren Anforderungen zur Emissionsreduktion importiert werden. Bezweckt wird die finanzielle Gleichstellung von Herstellern aus Drittländern und EU-Herstellern.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die CBAM gilt grundsätzlich für Importeure, die aus Drittstaaten Waren beziehen, die dem sachlichen Anwendungsbereich des CBAM unterliegen. Es bestehen keine Ausnahmeregeln für Unternehmen mit nur wenigen Importen oder Privatpersonen.
Sachlicher Anwendungsbereich
Betroffen sind grundsätzlich die in Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren mit Ursprung in einem Drittland.
Hiervon ausgenommen sind die EFTA-Staaten und Gebiete, die nach Anhang III i. V. m. Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EU) 2023/956 nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wie z. B. Helgoland.
CBAM gilt für die Produktgruppen Aluminium, Chemikalien, Eisen und Stahl, Düngemittel, Strom und Zement. Es ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich künftig noch erweitert wird.
01.10.2023: Start der CBAM-Übergangsphase
Ab dem 01.10.2023 beginnt eine bis 31.12.2025 andauernde Übergangsphase. Für Einführer mit Ansässigkeit innerhalb der EU, deren indirekte Zollvertreter sowie für die indirekten Zollvertreter von nicht in der EU ansässigen Einführern gelten u. a. folgende Verpflichtungen:
- Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind,
- Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines Berichts, erstmals zum 31.01.2024, mit Angaben
- zur Gesamtmenge jeder Warenart,
- den tatsächlichen Gesamtemissionen, berechnet nach der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Methode, und
- zum CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen gezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
31.12.2024: Registrierungspflichten/-möglichkeiten im CBAM-Register
Ab dem 31.12.2024 bestehen die Pflicht zur Registrierung als CBAM-Anmelder sowie die Möglichkeit zur Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern im CBAM-Register.
01.01.2026: Volle Geltung des CBAM
Ab 01.01.2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen. Dann erfolgt auch die Bepreisung von direkten und indirekten Emissionen der CBAM-Ware. Ggf. ist ab dann auch der Erwerb kostenpflichtiger CBAM-Zertifikate erforderlich. Der Preis für diese Zertifikate entspricht dem Kohlenstoffpreis, der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems festgelegt und wöchentlich veröffentlicht wird.
Schließlich ist ab 01.01.2026 jährlich eine CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jeden Kalenderjahres abzugeben.
Unser Leistungsangebot
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der CBAM-Pflichten in Ihrem Unternehmen:
- Erstellung einer Beschaffungsmatrix zur Dokumentation, mit welchen Waren aus welchen Herkunftsländern und Anlagen das Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt
- Analyse vorhandener Datenquellen und ggf. Erweiterung zur Schaffung eines automatisierten Berichts- und Erklärungsprozesses
- Erarbeitung und Dokumentation von internen Prozessen und Zuständigkeiten zur Erfüllung der zukünftigen Compliance-Verpflichtungen
- Unterstützung bei der Registrierung als CBAM-Anmelder bzw. CBAM-Betreiber im CBAM-Register.