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Conterganrente schließt Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind nicht aus

FG Baden-Württemberg 9.11.2016, 12 K 2756/16

Ein So­zi­al­hil­feträger hat für die sta­tionäre Un­ter­brin­gung und Be­treu­ung ei­nes con­ter­gan­ge­schädig­ten Kin­des An­spruch auf die Ab­zwei­gung von Kin­der­geld, auch wenn das Kind eine Rente nach dem Con­ter­gan­stif­tungs­ge­setz erhält. Die Con­ter­gan­rente dient vor­ran­gig dem Aus­gleich des im­ma­te­ri­el­len Scha­dens und ist keine Leis­tung, die zur Be­strei­tung des Le­bens­un­ter­halts des Kin­des be­stimmt oder ge­eig­net ist.

Der Sach­ver­halt:
Das be­trof­fene Kind ist auf­grund ei­ner Con­ter­gan­schädi­gung seit sei­ner Ge­burt schwer­be­hin­dert. Die Mut­ter ist ver­stor­ben. Der Va­ter leis­tet einen Un­ter­halts­bei­trag von rd. 55 € im Mo­nat und er­hielt das Kin­der­geld bis 2005 aus­ge­zahlt. Seit Ja­nuar 2013 wird das Kind in einem Wohn­heim sta­tionär un­ter­ge­bracht und be­treut.

Der für die mtl. Kos­ten von rd. 5.000 € auf­kom­mende So­zi­al­hil­feträger be­an­tragte da­her ihm das Kin­der­geld ab­zu­zwei­gen. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse lehnte es ab, Kin­der­geld fest­zu­set­zen und an den So­zi­al­hil­feträger ab­zu­zwei­gen. Das Kind sei auf­grund sei­ner ab Ja­nuar 2013 auf mtl. 6.812 € erhöhten Con­ter­gan­rente in der Lage, sich selbst zu un­ter­hal­ten.

Das FG gab der Klage des So­zi­al­hil­feträgers statt und gewährte Kin­der­geld. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat zu Un­recht die Kin­der­geld­fest­set­zung für das Kind auf­ge­ho­ben. Es ist von Ja­nuar 2013 bis De­zem­ber 2014 Kin­der­geld zu gewähren und i.H.v. rd. 130 € mtl. an den Kläger ab­zu­zwei­gen. (185 € ab­zgl. des Un­ter­halts­bei­trag des Va­ters von 55 €).

Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG a.F. ist für ein Kind über sein 27. Le­bens­jahr hin­aus Kin­der­geld zu gewähren, wenn es wie im vor­lie­gen­den Fall we­gen ei­ner vor Voll­en­dung des 27. Le­bens­jah­res ein­ge­tre­te­nen Be­hin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten. Der Le­bens­be­darf ei­nes be­hin­der­ten Kin­des be­steht aus dem all­ge­mei­nen Le­bens­be­darf (Grund­be­darf) in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums ei­nes Er­wach­se­nen und dem in­di­vi­du­el­len be­hin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf. Er­rei­chen die Einkünfte und Bezüge des Kin­des die Summe aus Grund­be­darf und be­hin­de­rungs­be­ding­tem Mehr­be­darf nicht, kann sich das Kind nicht selbst un­ter­hal­ten.

Vor­lie­gend reich­ten die dem Kind ge­zahl­ten So­zi­al­leis­tun­gen - ohne Berück­sich­ti­gung der Con­ter­gan­rente - nicht aus, sei­nen Grund­be­darf und be­hin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf zu de­cken. Der Auf­fas­sung der Fa­mi­li­en­kasse, dass die Leis­tun­gen der Con­ter­gan­stif­tung kin­der­geld­recht­lich als Einkünfte und Bezüge des Kin­des zu berück­sich­ti­gen seien, ist nicht zu fol­gen.

Dies folgt aus § 18 des Con­ter­gan­stif­tungs­ge­set­zes und dem Cha­rak­ter der Con­ter­gan­rente als Schmer­zens­geld. Schmer­zens­geld nimmt in­ner­halb der Ein­kom­mens- und Vermögens­ar­ten eine Son­der­stel­lung ein, weil es nicht für den Le­bens­un­ter­halt ein­ge­setzt wer­den soll. Schmer­zens­geld hat eine Ent­schädi­gungs- und Aus­gleichs­funk­tion über den er­lit­te­nen Vermögens­scha­den hin­aus. Auch die Con­ter­gan­rente dient vor­ran­gig dem Aus­gleich des im­ma­te­ri­el­len Scha­dens und ist keine Leis­tung, die zur Be­strei­tung des Le­bens­un­ter­halts des Kin­des be­stimmt oder ge­eig­net ist.

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