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Rechtsberatung

Cookies zu Werbezwecken nur mit aktiver Einwilligung

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den, dass der Ein­satz von Coo­kies für Zwecke der Wer­bung oder Markt­for­schung nur mit der ak­ti­ven Ein­wil­li­gung des Be­trof­fe­nen zulässig ist.

Dem Ur­teil vom 28.5.2020 (Az. I ZR 7/16, "Coo­kie Ein­wil­li­gung II") war im Herbst 2019 die Ent­schei­dung „Pla­net49“ des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs vor­aus­ge­gan­gen. Der EuGH hatte darin ent­schie­den, dass ein vor­ein­ge­stell­tes An­kreuzkästchen („Opt-out“) nicht die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ei­ner Ein­wil­li­gung erfüllt.

Laurent Meister, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart

Hin­ter­grund der Ent­schei­dun­gen ist ein Streit zwi­schen dem Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len mit dem Ge­winn­spiel­an­bie­ter „Pla­net49“ we­gen der rechts­wid­ri­gen Ge­stal­tung ei­nes Ge­winn­spiels: Im Rah­men der An­mel­dung zum Ge­winn­spiel sollte der Teil­neh­mer ein­wil­li­gen, dass auf sei­nem Com­pu­ter Coo­kies ge­setzt wer­den, die es Part­nern von „Pla­net49“ er­laub­ten, das Surf­ver­hal­ten des Ge­winn­spiel­teil­neh­mers aus­zu­wer­ten (sog. Tracking). Coo­kies sind win­zige Text­da­teien, die beim Auf­ruf ei­ner Web­site auf dem Com­pu­ter des Be­su­chers ge­spei­chert wer­den und der Wie­der­er­ken­nung des Be­su­chers die­nen. Das Häkchen zum Set­zen der Coo­kies hatte „Pla­net49“ im Teil­nah­me­for­mu­lar für das Ge­winn­spiel vor­aus­gewählt. Wollte ein Teil­neh­mer das Set­zen der Coo­kies ver­hin­dern, mus­ste er das Häkchen ak­tiv abwählen. Diese Ge­stal­tung erklärt der BGH nun­mehr für rechts­wid­rig.

Zur Begründung stützt sich der BGH auf § 15 Abs. 3 Te­le­me­di­en­ge­setz. Die­ser be­sagt, dass der Be­trei­ber ei­ner Web­site zu Werbe- und Markt­for­schungs­zwe­cken Nut­zungs­pro­file er­stel­len darf, „so­fern der Nut­zer dem nicht wi­der­spricht“. Aus dem Wort­laut der Vor­schrift lässt sich das Er­for­der­nis ei­ner ak­ti­ven Ein­wil­li­gung je­doch nicht ab­lei­ten, er spricht viel­mehr dafür, dass ein Opt-out genügt. Um die An­for­de­run­gen des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs um­zu­set­zen, soll § 15 Abs. 3 Te­le­me­di­en­ge­setz nach dem BGH-Ur­teil aber so aus­ge­legt wer­den, dass ein Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis be­steht. Dies gelte auch mit Blick auf die Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung. In­di­rekt er­teilt der BGH da­mit auch dem Tracking zu Wer­be­zwe­cken auf Ba­sis ei­nes über­wie­gen­den be­rech­tig­ten In­ter­es­ses nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS­GVO eine Ab­sage.

Ob­wohl die Begründung des BGH ge­wagt er­scheint, über­rascht das Er­geb­nis kaum: Tracking zu Werbe- und Markt­for­schungs­zwe­cken darf nur mit Ein­wil­li­gung des Be­trof­fe­nen er­fol­gen. Auch die Da­ten­schutz-Auf­sichts­behörden ha­ben diese Auf­fas­sung ba­sie­rend auf der DS­GVO seit länge­rer Zeit ver­tre­ten und dürfen sich nun bestätigt fühlen. Es droht da­her nun ein stren­ge­res Vor­ge­hen der Auf­sichts­behörden. Auch die Ab­mah­nun­gen von Wett­be­wer­bern dürf­ten in die­sem Be­reich zu­neh­men.

Empfehlung

Bei­nahe jede mo­derne Web­site setzt Coo­kies und Tracking-Dienste von Google, Fa­ce­book und an­de­ren An­bie­tern ein. Spätes­tens jetzt sollte da­her das Coo­kie- und Tracking-Kon­zept der Web­site auf den Prüfstand ge­stellt und ein rechts­kon­for­mer Ein­wil­li­gungs­pro­zess im­ple­men­tiert wer­den. Ein Coo­kie-Ban­ner, das keine ak­tive bestäti­gende Hand­lung des Be­su­chers vor dem Spei­chern des Coo­kies vor­sieht, wird die An­for­de­run­gen des BGH in al­ler Re­gel nicht erfüllen. Es wird sich der Trend fort­set­zen, dass Web­si­te­be­trei­ber auf sog. Cons­ent-Tools set­zen. Das sind Soft­warelösun­gen, die eine Steue­rung ein­zel­ner Coo­kies oder Ka­te­go­rien von Coo­kies in Abhängig­keit von der Ein­wil­li­gung des Be­trof­fe­nen er­lau­ben. Für je­den Drit­ten ist mit einem schnel­len Blick auf die Web­site er­kenn­bar, ob die An­for­de­run­gen des BGH um­ge­setzt wur­den. Wer diese igno­riert, ris­kiert Bußgelder durch Da­ten­schutz-Auf­sichts­behörden und Ab­mah­nun­gen durch In­ter­es­sen­verbände oder Kon­kur­ren­ten. 

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