So müssen Insiderinformationen mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekanntgegeben werden. Und derartige Auswirkungen können sich auch aufgrund des Coronavirus ergeben und damit zu Ad-hoc-Publizitätspflichten führen.
Produktionsbeeinträchtigung kann zu Ad-hoc-Publizitätspflicht führen
Zu den maßgeblichen bedeutenden Geschäftsvorfällen, die kursrelevante Folgen für das Unternehmen haben können, gehört die Beeinträchtigung der Produktion. Dabei muss das Unternehmen von der Beeinträchtigung substanziell betroffen sein.
Derartige Beeinträchtigungen können zum einen darauf beruhen, dass die eigene Produktion von Zulieferungen aus vom Coronavirus besonders betroffenen Regionen abhängt, zum anderen aber auch auf der Erkrankung von eigenen Mitarbeitern. Einzelne Krankheitsfälle genügen hierfür nicht; jedoch können Personalknappheiten durch Quarantänezeiten oder Erkrankungen zahlreicher Mitarbeiter zu kursrelevanten Personalengpässen und -ausfällen führen.
Negative Geschäftsentwicklung publizitätspflichtig
Insiderinformationen können sich aber auch aus einer allgemein negativen Geschäftsentwicklung ergeben, verursacht durch einen erheblichen Rückgang des Umsatzes, bspw. im Flugverkehr, im Einzelhandel, in der Tourismusbranche, der Gastronomie oder im Messebau. Ad-hoc-pflichtige Unternehmen sollten deshalb ihre Umsatzentwicklung sorgfältig beobachten und bei bereits absehbaren Abweichungen von der Markterwartung eine Ad-hoc-Publizitätspflicht prüfen. Macht die erwartete Abweichung bei der Geschäftsentwicklung eine Prognoseanpassung erforderlich, löst dies eine Ad-hoc-Meldung aus.
Ad-hoc-Meldung zum Ausfall von Führungskräften
Befindet sich eine Führungskraft in Quarantäne oder ist sie gar an dem Coronavirus erkrankt und kommt es dadurch zu einem längerfristigen Ausfall der Führungskraft, kann auch dies u. U. eine Ad-hoc-Meldepflicht auslösen. Dabei kommt es im Einzelnen auf die Schwere und Dauer der Erkrankung an. Maßgeblich ist zudem die Stellung der jeweiligen Führungskraft im Unternehmen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig nur um Organmitglieder handeln. Ad-hoc-meldepflichtig können u. U. auch Ausfälle von anderen Führungskräften sein, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsverlauf haben.
Hinweis
Bei Ad-hoc-Meldungen zum Ausfall von Führungskräften ist das Informationsinteresse des Kapitalmarkts gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person abzuwägen. Überwiegt das Kapitalmarktinteresse, ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.