Mit der am 10.09.2021 in Kraft getretenen vorhergehenden Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden inhaltliche Erweiterungen vorgenommen. So wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigte über die Risiken einer Corona-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Zudem sind die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.
Zudem gelten weitere Arbeitsschutzregeln, u. a.:
- betriebliche Hygienepläne zu erstellen bzw. zu aktualisieren, umzusetzen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen,
- den Mitarbeitern seitens des Arbeitgebers mindestens zweimal wöchentlich Schnell- und / oder Selbsttests in Präsenz anzubieten,
- die betriebsbedingten Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren,
- mindestens medizinische Gesichtsmasken durch den Arbeitergeber zur Verfügung zu stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Zudem kann der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Hinweis: Unverändert besteht zwar keine allgemeine Auskunftspflicht der Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern über ihren Impf- oder Genesungsstatus. Infolge der 3G-Regelung am Arbeitsplatz ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Status abzufragen bzw. die Vorlage eines Negativ-Tests einzufordern.