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Steuerberatung

Steuerfreie Erstattungen bei Betreuungsleistungen in der Corona-Krise

In Fällen der zwin­gen­den und be­ruf­lich ver­an­lass­ten kurz­fris­ti­gen Be­treu­ung ei­nes Kin­des oder pfle­ge­bedürf­ti­gen An­gehöri­gen, blei­ben vom Ar­beit­ge­ber er­brachte Er­stat­tun­gen bis zu einem Be­trag von 600 Euro im Ka­len­der­jahr je Ar­beit­neh­mer steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Dies er­gibt sich aus § 3 Nr. 34a Buch­stabe b EStG, wo­durch Er­stat­tun­gen bei außer­gewöhn­li­chen Be­treu­ungs­leis­tun­gen begüns­tigt wer­den. Um sol­che Be­treu­ungs­leis­tun­gen han­delt es sich, wenn eine kurz­fris­tige Be­treu­ung ei­nes Kin­des un­ter 14 Jah­ren oder ei­nes be­hin­der­ten Kin­des, bei dem eine Selbst­ver­sor­gung aus­ge­schlos­sen ist, für den Ar­beit­neh­mer un­umgäng­lich ist. Glei­chermaßen um­fasst die Re­ge­lung auch die Ver­sor­gung von pfle­ge­bedürf­ti­gen An­gehöri­gen im pri­va­ten Haus­halt. In die­sen Fällen können begüns­tigte Be­treu­ungs­leis­tun­gen bis zu 600 Euro steu­er­frei vom Ar­beit­neh­mer im Ka­len­der­jahr be­zo­gen wer­den, so­fern diese zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn aus­be­zahlt wer­den und nicht im Rah­men ei­ner re­gelmäßig er­for­der­li­chen Be­treu­ung an­fal­len. Da­mit soll die Maßnahme si­cher­stel­len, dass auch un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen während ei­ner Son­der­si­tua­tion fa­mi­li­en­freund­li­che Ar­beits­be­din­gun­gen herr­schen können.

Eine sol­che Son­der­si­tua­tion stellt auch die Corona-Krise dar. Gemäß dem FAQ „Corona“ des BMF (Stand 28.12.2020) gel­ten insb. Ar­beit­neh­mer einem zusätz­li­chen Be­treu­ungs­be­darf kon­fron­tiert, bei de­nen die tem­poräre Schließung von Be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen wie Schu­len, Ki­tas oder Schul­hor­ten die häus­li­che Be­treu­ung des Kin­des im­pli­ziert. Als In­diz für zusätz­li­chen Be­treu­ungs­auf­wand sei­tens des Ar­beit­neh­mers dient bspw. auch die Tat­sa­che, die Ar­beit zu unübli­chen Dienst­zei­ten er­le­di­gen zu müssen. Von den außer­gewöhn­li­chen Umständen darf zunächst so lange aus­ge­gan­gen wer­den, bis der zusätz­li­che Be­treu­ungs­auf­wand durch die Wie­dereröff­nung von Be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen be­ho­ben wird.

Bei gewähr­ten Bar­leis­tun­gen sollte be­ach­tet wer­den, dass die Lohn­steu­er­frei­heit nur in­so­weit be­ste­hen bleibt, wie kor­re­spon­die­rende Auf­wen­dun­gen beim Ar­beit­neh­mer rea­li­siert wur­den. Ent­spre­chende Nach­weise sind dem Ar­beit­ge­ber im Ori­gi­nal zu lie­fern. Des Wei­te­ren sind alle steu­er­freien Be­treu­ungs­leis­tun­gen im Lohn­konto zu do­ku­men­tie­ren.

Hinweis

Die Er­stat­tun­gen für außer­gewöhn­li­che Be­treu­ungs­leis­tun­gen dürfen die Summe der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Kos­ten nicht über­stei­gen. Er­he­ben die tem­porär ge­schlos­se­nen Be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen während der Pan­de­mie keine Gebühren oder er­stat­ten diese zurück, ist die­ser Kos­ten­an­teil zwin­gend von der Lohn­steu­er­frei­heit aus­zu­schließen.

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