Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG, wodurch Erstattungen bei außergewöhnlichen Betreuungsleistungen begünstigt werden. Um solche Betreuungsleistungen handelt es sich, wenn eine kurzfristige Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder eines behinderten Kindes, bei dem eine Selbstversorgung ausgeschlossen ist, für den Arbeitnehmer unumgänglich ist. Gleichermaßen umfasst die Regelung auch die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen im privaten Haushalt. In diesen Fällen können begünstigte Betreuungsleistungen bis zu 600 Euro steuerfrei vom Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezogen werden, sofern diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden und nicht im Rahmen einer regelmäßig erforderlichen Betreuung anfallen. Damit soll die Maßnahme sicherstellen, dass auch unter erschwerten Bedingungen während einer Sondersituation familienfreundliche Arbeitsbedingungen herrschen können.
Eine solche Sondersituation stellt auch die Corona-Krise dar. Gemäß dem FAQ „Corona“ des BMF (Stand 28.12.2020) gelten insb. Arbeitnehmer einem zusätzlichen Betreuungsbedarf konfrontiert, bei denen die temporäre Schließung von Betreuungseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder Schulhorten die häusliche Betreuung des Kindes impliziert. Als Indiz für zusätzlichen Betreuungsaufwand seitens des Arbeitnehmers dient bspw. auch die Tatsache, die Arbeit zu unüblichen Dienstzeiten erledigen zu müssen. Von den außergewöhnlichen Umständen darf zunächst so lange ausgegangen werden, bis der zusätzliche Betreuungsaufwand durch die Wiedereröffnung von Betreuungseinrichtungen behoben wird.
Bei gewährten Barleistungen sollte beachtet werden, dass die Lohnsteuerfreiheit nur insoweit bestehen bleibt, wie korrespondierende Aufwendungen beim Arbeitnehmer realisiert wurden. Entsprechende Nachweise sind dem Arbeitgeber im Original zu liefern. Des Weiteren sind alle steuerfreien Betreuungsleistungen im Lohnkonto zu dokumentieren.
Hinweis
Die Erstattungen für außergewöhnliche Betreuungsleistungen dürfen die Summe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen. Erheben die temporär geschlossenen Betreuungseinrichtungen während der Pandemie keine Gebühren oder erstatten diese zurück, ist dieser Kostenanteil zwingend von der Lohnsteuerfreiheit auszuschließen.