Nunmehr gelten bei Überschreiten der Inzidenz von 100 in den letzten sieben Tagen (entscheidend sind die dem RKI gemeldeten Zahlen) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem übernächsten Tag bundeseinheitlich die zusätzlich gesetzlich festgeschriebene Maßnahmen. Erst wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen wieder unter die Grenze gesunken ist, entfallen die Maßnahmen ab dem übernächsten Tag.
Hinweis: Die Inzidenz von 100 wird überschritten, wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind.
Nach wie vor wird die Beschränkung von privaten und beruflichen Kontakten als wirksamstes Mittel gesehen, um die Zahl der Neuinfektionen mit COVID-19 zu reduzieren. Private Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren haushaltsfremden Person (Kinder bis 14 Jahre ausgenommen) sind weiterhin möglich.
Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, war bereits Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese Homeoffice-Pflicht ist durch das Infektionsschutzgesetz verschärft worden. So müssen Arbeitgeber weiterhin ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeiten in deren Wohnung (Homeoffice) anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu ist die gesetzliche Regelung, dass Beschäftigten verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen, soweit von ihrer Seite keine Gründe entgegenstehen.
Hinweis: Damit können Beschäftigte nun bei Geltung der „Notbremse“ nicht mehr frei entscheiden, ob sie im Büro arbeiten, sondern sie benötigen hierfür einen Grund. Die gesetzlichen Anforderungen sind allerdings nicht so hoch wie bei den Arbeitgebern. Diese müssen nur dann kein Homeoffice anbieten, wenn ein "zwingender Grund" vorliegt. Zwingend muss der Grund für Arbeitnehmer, doch ins Büro zu gehen, dagegen nicht sein. Nach der Gesetzesbegründung genügt als Grund z.B. räumliche Enge, Störung durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung. Aber auch andere Gründe dürften möglich sein. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Grund mitteilen. Ein Nachweis ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Der Druck auf Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten, ist damit erhöht, eine zwingende Rechtspflicht besteht aber nicht.
Folgende weitere wichtigen Regelungen sind darüber hinaus zu beachten:
- Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gelten grundsätzliche Ausgangsbeschränkungen. Hiervon ausgenommen sind Notfälle oder dienstliche Zwecke wie etwa der Weg zur Arbeit.
- Bei einer Inzidenz von über 165 wird der Präsenzunterricht an Schulen (Abschlussklassen und Förderschulen können nach Landesrecht ausgenommen werden) ausgesetzt und die Regelbetreuung in den Kitas untersagt. Die Länder können eine Notbetreuung organisieren.
- Geschäfte zur Versorgung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existenziellen Dienstleistungen bleiben geöffnet. Dies umfasst den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungskioske, Buchhandlungen, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittel- und Gartenmärkte sowie den Großhandel; hier gelten die Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Bei einer Inzidenz von unter 150 verbleibt es bei der Möglichkeit, mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis einkaufen zu können. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wurde, geöffnet. Dies umfasst etwa Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Poststellen.
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahmen gelten für Friseure und Podologen mit tagesaktuellem negativen Corona-Test der Kunden und unter Beachtung der Hygiene- und Maskenpflicht.
- Die Gastronomie und Hotellerie (zu touristischen Zwecken) sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben bei einer Inzidenz über 100 weiterhin geschlossen. Ausgenommen sind Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten bei negativem Test der Besucher.