Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten und soll befristet bis zum 15.3.2021 gelten. Am 10.3.2021 beschloss das Bundeskabinett eine Verlängerung bis einschließlich 30.4.2021. Danach müssen Arbeitgeber weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Betrieb treffen.
Homeoffice-Pflicht
Der wesentliche Punkt der Verordnung besteht darin, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, überall wo möglich, das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. In der Verordnung wird explizit auf Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten verwiesen. Wenngleich für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, das Angebot des Arbeitgebers auf Arbeiten im Homeoffice anzunehmen, wird an sie appelliert, dieses Angebot zu nutzen. In der Verordnungsbegründung wird ausgeführt, dass es für die Umsetzung der Arbeit im Homeoffice erforderlich ist, dass in der Wohnung des Beschäftigten die räumlichen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind. Auch muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Homeoffice-Vereinbarung (arbeitsvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung) getroffen worden sein.
Hinweis: Die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, kann behördlich überprüft werden. Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden der Länder sind die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen herauszugeben. Kommt ein Arbeitgeber einer behördlichen Anordnung nicht (rechtzeitig) nach, kann die von der Anordnung betroffene Arbeit untersagt werden (§ 22 Arbeitsschutzgesetz). Der Arbeitgeber muss sich auch darauf einstellen, die einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstehenden zwingenden betrieblichen Gründe im Rahmen einer behördlichen Überprüfung darlegen zu können.
Die Begründung der Verordnung stellt zudem klar, dass die Beschäftigten den Anspruch auf eine Arbeit im Homeoffice nicht einklagen können.
Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich
Ist ein Arbeiten im Homeoffice nicht möglich, sind im Betrieb alle geeigneten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
Dazu ist zum einen die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Muss ein Raum von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede anwesende Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Anderenfalls muss der Arbeitgeber gleichwertige Schutzvorkehrungen durch Lüftungsmaßnahmen bzw. geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen treffen.
Zum anderen sind betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen wie Besprechungen auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu reduzieren. Hier soll möglichst Informationstechnologie eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, sind ebenfalls die oben erwähnten Schutzvorkehrungen zu treffen.
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf möglichst reduziert werden. Soweit möglich, sollte zeitversetzt gearbeitet werden.
Ist eine Präsenz am betrieblichen Arbeitsplatz weiter erforderlich, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die dargelegten Anforderungen an die Raumbelegung oder ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können bzw. es bei den ausgeführten Tätigkeiten zu einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß kommen kann. Die Arbeitnehmer müssen diese Masken tragen.
Abschreibungsmöglichkeiten für Computerhard- und Software
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung und der Tätigkeiten im Homeoffice sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
Weitere Beschlüsse des Corona-Gipfels
Auch die Überbrückungshilfe III soll nochmals verbessert werden.
Schließlich soll die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, nochmals verlängert werden. Derzeit war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem sog. SanInsFOG bis Ende Januar 2021 ausgesetzt. Es erfolgt nun nochmals eine Verlängerung bis Ende April 2021.