Auch für gemeinnützige Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurden daher Möglichkeiten geschaffen, Unterstützungsleistungen zu beantragen.
November- und Dezemberhilfe
Von der November- und Dezemberhilfe können alle Unternehmen profitieren, die aufgrund der behördlichen Anordnung ab dem 2.11.2020 schließen mussten. Für gemeinnützige Einrichtungen und jPdöR besteht die Besonderheit, dass sie auch nur einzelne Teilbereiche für die Antragstellung herauslösen können. Es ist nicht auf das Gesamtunternehmen abzustellen.
So können gemeinnützige Einrichtungen nur einzelne wirtschaftliche Tätigkeiten betrachten. Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, o. ä., welche dem allgemeinen Bereich der Einrichtung zufließen, können unberücksichtigt bleiben.
JPdöR sind sowohl mit ihren Eigengesellschaften (GmbH, etc.), ihren Eigenbetrieben (ggf. auch nur Teilen davon) und auch mit Regiebetrieben antragsberechtigt. Eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer ist nicht zwingend erforderlich. Umsatzsteuerlich müssen die Tätigkeiten jedoch in der Umsatzsteuererklärung enthalten sein.
Aus unseren bisherigen Erfahrungen aus der Praxis sind folgende Teilbereiche öffentlicher Unternehmen in der Regel antragsberechtigt:
- (Hallen-) Bäder und Saunen (ggf. auch nur ein Geschäftsbereich der Stadtwerke)
- Stadthallen und Festhallen
- Kulturelle Einrichtungen wie Museen/Theater und auch Stadtführungen.
Hinweis: Eine Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist noch bis zum 30.4.2021 möglich (Stand 25.2.2021).
Überbrückungshilfe III
Mit der Anordnung des neuen Lockdowns und der Verlängerung zunächst bis Mitte Februar, beschloss die Bundesregierung erneut umfassende Finanzhilfen. Neben einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für von der Schließungsanordnung betroffene Branchen (November- und Dezemberhilfe (s.o.)) folgt eine 3. Phase der Überbrückungshilfe. Diese umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Damit sollen die Hilfen für Unternehmen in Deutschland nochmals deutlich erweitert und aufgestockt werden.
Das BMF hat einen entsprechenden FAQ-Katalog veröffentlicht. Eine Antragstellung ist seit dem 24.2.2021 möglich. Diese hat jedoch zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer zu erfolgen (prüfender Dritter).
Die Rahmenbedingungen der Überbrückungshilfe III stellen sich wie folgt dar:
- Die maximale monatliche Fördersumme pro Unternehmen wird auf 1,5 Mio Euro erhöht.
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung ist, dass Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Förderzeitraum betroffen sind; betrachtet wird jeweils der einzelne Monat (November 2020 bis Juni 2021), verglichen zum Referenzmonat im Jahr 2019. Abschlagszahlungen wird es für alle Antragsberechtigten geben.
- Erstattet werden bestimmte, im FAQ benannte Fixkosten. Dies erfolgt abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs zu 40 %, 60 % oder 90 %. Weitere Kostenpositionen, wie Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware, Investitionen in bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten sowie die Kosten für den prüfenden Dritten für die Antragstellung können geltend gemacht werden. Personalkosten werden pauschal mit 20 % der Fixkosten erstattet. Kurzarbeitergeld wird angerechnet.
- Es gibt zudem einen Sonderfonds für die Kulturbranche und Soloselbständige, der u. a. Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Planungen in unsicheren Pandemiezeit abfedern kann.
- Die Beantragung erfolgt zunächst auf Basis von Prognosedaten. Nach Ende des Förderzeitraums hat eine Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten zu erfolgen.
Gemeinnützige Einrichtungen profitieren hierbei auch bei der Überbrückungshilfe III von einer Sonderregelung, wonach einzelne Betriebsstätten getrennt betrachtet werden können und eigenständig antragsberechtigt sind.
Zu beachten ist jedoch, dass auch bei der Überbrückungshilfe III öffentliche Unternehmen (jPdöR selbst und Mehrheitsbeteiligungen) von der Förderung ausgeschlossen sind. Dies war bereits bei der Überbrückungshilfe II der Fall.
Die Überbrückungshilfe III kann bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden (Stand 25.2.2021).
Hinweis: Den laufend aktualisieren FAQ-Katalog können Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufen oder bei uns anfordern.