Steuerliche Maßnahmen
- Befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
- Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 %
- Schrittweise verlässliche Senkung der EEG-Umlage ab 2021
- Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
- Gesetzliche Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 auf maximal 5 Mio. Euro (bisher 1 Mio. Euro) bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung (bisher 2 Mio. Euro). Nutzbarmachung des Verlustrücktrags bereits in der Steuererklärung 2019 z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage
- Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung mit einem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.
- Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts durch Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbesteuer-Hinzurechnung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro
Forschungsförderung
- Erhöhung des Fördersatzes bei der steuerlichen Forschungszulage: Rückwirkend ab 1.1.2020 und bis zum 31.12.2025 wird die Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro (statt 2 Mio. Euro) pro Unternehmen gewährt.
- Fonds zur Projektersatzfinanzierung für außeruniversitäre Forschungsorganisationen, um in der anwendungsorientierten Forschung die Mitfinanzierungspflichten für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu reduzieren.
Änderungen im Wirtschaftsrecht
- Erleichterung des Neustarts nach einer Insolvenz durch Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre und Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens im Bereich der Unternehmensinsolvenzen
- Temporäre Vereinfachung des Vergaberechts
- Schaffung einer verlässlichen Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab 1.1.2021
- Schaffung attraktiver Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen
Finanzierungshilfen und Anreize
- Branchenübergreifendes Programm für Überbrückungshilfen bei KMU wegen corona-bedingtem Umsatzausfall für die Monate Juni bis August 2020 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen:
- Antragsberechtigung: Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind und deren Umsatzrückgänge Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern
- Erstattung von bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % sind bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattungsfähig. Maximale Erstattung von 150.000 Euro für drei Monate (bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten regelmäßig max. 9.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten max. 15.000 Euro)
- Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen
- Ende der Antragsfrist: spätestens 31.8.2020
- Ende der Auszahlungsfrist: 30.11.2020
- Einmalige Prämie für KMU für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag in Höhe von 2.000 Euro, wenn sie ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern; Auszahlung nach Ende der Probezeit. Unternehmen, die ihr Ausbildungsangebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Maßnahmen für gemeinnützige Organisationen und Kultureinrichtungen
- Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen mit einem Kredit-Sonderprogramm über die KfW
- Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich
Förderung von Familien
- Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind, der mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar mit dem Kindergeld verrechnet wird. Keine Anrechnung des Kinderbonus auf die Grundsicherung.
- Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für 2020 und 2021
Förderung moderner Antriebstechnologien
- Ausrichtung der Kfz-Steuer an CO2-Emissionen: Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 auf die CO2-Emissionen pro Kilometer bezogen und oberhalb 95 g CO2/km in Stufen angehoben. Die zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
- Innovationsprämie: Verdopplung der Umweltprämie des Bundes durch Anhebung der Förderung des Bundes von 3.000 Euro auf 6.000 Euro bei einem Nettolistenpreis des Elektrofahrzeugs von maximal 40.000 Euro bis 31.12.2021. Zusätzlich Anhebung der Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro bei der Dienstwagenbesteuerung mit 0,25%.
- Europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge: Zuschuss von 15.000 Euro beim Austausch von Euro 5-LKW und 10.000 Euro beim Austausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahrzeugen
Hinweis
Zeitkritische steuerliche Maßnahmen sollen kurzfristig mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt werden, das bereits am 12.6.2020 ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde und dessen Beschluss am 29.6.2020 erwartet wird.