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Steuerberatung

Einfuhrumsatzsteuerrechtliche Änderung im Corona-Konjunkturpaket

Das mil­li­ar­den­schwere Kon­junk­tur­pa­ket der Bun­des­re­gie­rung zur Un­terstützung der Wirt­schaft in der Corona-Krise sieht u. a. eine Ver­schie­bung der Fällig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer vor.

Zur Um­set­zung der steu­er­li­chen Maßnah­men im Corona-Kon­junk­tur­pa­ket wurde am 12.6.2020 der Ent­wurf ei­nes Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes von der Bun­des­re­gie­rung veröff­ent­licht. Die­ser wurde be­reits am 29.6.2020 im Bun­des­tag und Bun­des­rat be­schlos­sen. Darin fin­det sich u. a. eine Frist­verlänge­rung des Zah­lungs­auf­schubs für die Ein­fuhr­um­satz­steuer auf den 26. des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats.

Grundsätz­lich ent­steht die Ein­fuhr­um­satz­steuer zu­sam­men mit et­wai­gen Zöllen im Zeit­punkt der An­mel­dung von Wa­ren in den freien Ver­kehr der EU. Mit Hilfe ei­nes so­ge­nann­ten Auf­schub­kon­tos konnte bis­lang die Fällig­keit auf den 16. des Fol­ge­mo­nats ver­scho­ben wer­den.  Um die Li­qui­dität von im­por­tie­ren­den Un­ter­neh­men zu stärken und die Wett­be­werbsfähig­keit der deut­schen Im­port- und Lo­gis­tik­wirt­schaft ge­genüber an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten zu gewähr­leis­ten, wird nun die Fällig­keit wei­ter ge­streckt.

Ab wann Un­ter­neh­men, die be­reits selbst oder über einen Dienst­leis­ter ein Zah­lungs­auf­schub­konto für die Ein­fuhr­um­satz­steuer nut­zen, in den Ge­nuss die­ser Ver­ein­fa­chung kom­men, hat das BMF nun mit Schrei­ben vom 6.10.2020 (Az. III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, DStR 2020, S. 2313) be­kannt ge­ge­ben. Da­nach wird die geänderte Re­ge­lung zu dem am 1.12.2020 be­gin­nen­den Auf­schub­zeit­raum um­ge­setzt . Das be­deu­tet, dass sich die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer des Auf­schub­zeit­raums De­zem­ber 2020 vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 ver­schiebt. Für die Fol­ge­zei­träume er­gibt sich eine ent­sp­re­chende Ver­schie­bung.

Hin­weis: Dar­aus erge­ben sich für Inha­ber ei­nes Auf­schub­kon­tos un­ter­schied­li­che Fäl­lig­keits­ter­mine für Zölle und Ein­fuhr­um­satz­steuer, da die geän­derte Fäl­lig­keits­frist nur die Ein­fuhr­um­satz­steuer, nicht je­doch die Zölle be­trifft. In der Pra­xis wird der ab­wei­chende Fäl­lig­keits­ter­min vor­aus­sicht­lich durch einen zusätz­li­chen Hin­weis im Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­scheid kennt­lich ge­macht. 

Mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde zu­dem eine be­fris­tete Ab­sen­kung des all­ge­mei­nen und ermäßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes vom 1.7.2020 bis zum Jah­res­ende 2020 um­ge­setzt. Der all­ge­meine Um­satz­steu­er­satz wird in­ner­halb die­ses Zeit­raums von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 % auf 5 % ge­senkt. Dazu er­ging be­reits der Ent­wurf ei­nes be­glei­ten­den BMF-Schrei­bens (zu­letzt am 26.6.2020). Gemäß Rand­zif­fer 5 die­ses Be­gleit­schrei­bens sol­len die ver­min­der­ten Um­satz­steu­ersätze eben­falls bei der Be­rech­nung der Ein­fuhr­um­satz­steuer An­wen­dung fin­den.

 

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