Zur Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen im Corona-Konjunkturpaket wurde am 12.6.2020 der Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes von der Bundesregierung veröffentlicht. Dieser wurde bereits am 29.6.2020 im Bundestag und Bundesrat beschlossen. Darin findet sich u. a. eine Fristverlängerung des Zahlungsaufschubs für die Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats.
Grundsätzlich entsteht die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit etwaigen Zöllen im Zeitpunkt der Anmeldung von Waren in den freien Verkehr der EU. Mit Hilfe eines sogenannten Aufschubkontos konnte bislang die Fälligkeit auf den 16. des Folgemonats verschoben werden. Um die Liquidität von importierenden Unternehmen zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird nun die Fälligkeit weiter gestreckt.
Ab wann Unternehmen, die bereits selbst oder über einen Dienstleister ein Zahlungsaufschubkonto für die Einfuhrumsatzsteuer nutzen, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen, hat das BMF nun mit Schreiben vom 6.10.2020 (Az. III B 1 - Z 8201/19/10001 :005, DStR 2020, S. 2313) bekannt gegeben. Danach wird die geänderte Regelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt . Das bedeutet, dass sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer des Aufschubzeitraums Dezember 2020 vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschiebt. Für die Folgezeiträume ergibt sich eine entsprechende Verschiebung.
Hinweis: Daraus ergeben sich für Inhaber eines Aufschubkontos unterschiedliche Fälligkeitstermine für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, da die geänderte Fälligkeitsfrist nur die Einfuhrumsatzsteuer, nicht jedoch die Zölle betrifft. In der Praxis wird der abweichende Fälligkeitstermin voraussichtlich durch einen zusätzlichen Hinweis im Einfuhrabgabenbescheid kenntlich gemacht.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde zudem eine befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom 1.7.2020 bis zum Jahresende 2020 umgesetzt. Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird innerhalb dieses Zeitraums von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Dazu erging bereits der Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens (zuletzt am 26.6.2020). Gemäß Randziffer 5 dieses Begleitschreibens sollen die verminderten Umsatzsteuersätze ebenfalls bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer Anwendung finden.