Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin hatte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Bestimmungen der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung RP in Bezug auf die von ihr betriebenen Einrichtungs- und Möbelhäuser in Rheinland-Pfalz gewendet. Das VerwG Mainz gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Die einer vollständigen Betriebsöffnung entgegenstehende Verordnungsregelung stellt sich wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dar. Dies folgt aus einem Vergleich mit den nach der Verordnung privilegierten Einzelhandelsgeschäften (z.B. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel), die von der Flächenbegrenzung generell ausgenommen sind. Allein das Abstellen auf die Verkaufsfläche als Abgrenzungskriterium ist wegen der hierdurch eintretenden Ungerechtigkeiten unter den Einzelhandelsbetrieben auch nicht mit Blick auf das legitime Ziel hinnehmbar, möglichst weitere Ansteckungen mit Covid-19 zu verhindern. Angesichts des einen größeren Raumbedarf erfordernden Sortiments des Möbelhandels und dessen Lage am Stadtrand bzw. im ländlichen Raum ist auch im Vergleich zu Innenstadtgeschäften mit breitem Sortiment nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Kundenaufkommen zu rechnen, das die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt. Bei dieser Bewertung wird auch das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept für den Betriebsablauf berücksichtigt, von dessen konsequenter Umsetzung das Gericht ausgeht.
Die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH dürfen unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht nach der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz auf eine Verkaufsfläche von 800 qm beschränkt werden; die entsprechende Regelung darf keine Anwendung finden. Einzelhandelsbetriebe der Antragstellerin können daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen.