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Corona-Maßnahmen: Eilantrag der Möbel Martin GmbH gegen Beschränkung der Verkaufsfläche erfolgreich

VG Mainz v. 29.4.2020 - 1 L 273/20.MZ

Die Ein­rich­tungs- und Möbelhäuser der Möbel Mar­tin GmbH dürfen un­ter Gleich­heits­ge­sichts­punk­ten nicht nach der 4. Corona-Bekämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz auf eine Ver­kaufsfläche von 800 qm be­schränkt wer­den; die ent­spre­chende Re­ge­lung darf keine An­wen­dung fin­den. Ein­zel­han­dels­be­triebe der An­trag­stel­le­rin können da­her vorläufig ohne ent­spre­chende Be­gren­zung ih­rer Ver­kaufsfläche wie­der öff­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin hatte sich im einst­wei­li­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren ge­gen Be­stim­mun­gen der 4. Corona-Bekämp­fungs­ver­ord­nung RP in Be­zug auf die von ihr be­trie­be­nen Ein­rich­tungs- und Möbelhäuser in Rhein­land-Pfalz ge­wen­det. Das VerwG Mainz gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die ei­ner vollständi­gen Be­triebsöff­nung ent­ge­gen­ste­hende Ver­ord­nungs­re­ge­lung stellt sich we­gen ei­ner Ver­let­zung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes nach Art. 3 Abs. 1 GG als un­verhält­nismäßig dar. Dies folgt aus einem Ver­gleich mit den nach der Ver­ord­nung pri­vi­le­gier­ten Ein­zel­han­dels­ge­schäften (z.B. Kraft­fahr­zeug- und Fahr­rad­han­del), die von der Flächen­be­gren­zung ge­ne­rell aus­ge­nom­men sind. Al­lein das Ab­stel­len auf die Ver­kaufsfläche als Ab­gren­zungs­kri­te­rium ist we­gen der hier­durch ein­tre­ten­den Un­ge­rech­tig­kei­ten un­ter den Ein­zel­han­dels­be­trie­ben auch nicht mit Blick auf das le­gi­time Ziel hin­nehm­bar, möglichst wei­tere An­ste­ckun­gen mit Co­vid-19 zu ver­hin­dern. An­ge­sichts des einen größeren Raum­be­darf er­for­dern­den Sor­ti­ments des Möbel­han­dels und des­sen Lage am Stadt­rand bzw. im länd­li­chen Raum ist auch im Ver­gleich zu In­nen­stadt­ge­schäften mit brei­tem Sor­ti­ment nicht mit einem ver­gleichs­weise erhöhten Kun­den­auf­kom­men zu rech­nen, das die Ge­fahr ei­ner be­son­ders erhöhten An­ste­ckungs­ge­fahr birgt. Bei die­ser Be­wer­tung wird auch das von der An­trag­stel­le­rin vor­ge­legte Hy­gie­ne­kon­zept für den Be­triebs­ab­lauf berück­sich­tigt, von des­sen kon­se­quen­ter Um­set­zung das Ge­richt aus­geht.

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