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Steuerberatung

Corona-Pandemie: Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen

Das BMF verlängert die be­reits gel­ten­den Er­leich­te­run­gen zur Steu­er­stun­dung, zum Voll­stre­ckungs­auf­schub und zur An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen. Ebenso wurde die er­leich­terte Her­ab­set­zung der Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen für 2021 und 2022 verlängert.

Laut BMF-Schrei­ben vom 07.12.2021 können Steu­er­pflich­tige, die von den wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Coro­na­vi­rus nach­weis­lich un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich ne­ga­tiv wirt­schaft­lich be­trof­fen sind, nun bis zum 31.01.2022 (bis­her 30.06.2021) Anträge auf Stun­dung der bis zu die­sem Zeit­punkt be­reits fälli­gen oder fällig wer­den­den Steu­ern stel­len. Die Stun­dung wird längs­tens bis 31.03.2022 (bis­her 30.09.2021) gewährt. Das gilt für die Ein­kom­men­steuer, Körper­schaft­steuer und die Um­satz­steuer. An­schluss­stun­dun­gen über den 31.03.2022 hin­aus können mit ei­ner an­ge­mes­se­nen, längs­tens bis zum 30.06.2022 (bis­her 31.12.2021) dau­ern­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt wer­den (mehr hierzu le­sen Sie hier).

Außer­dem können bis 30.06.2022 (bis­her 31.12.2021) Anträge auf An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer 2021 und 2022 (bis­her nur 2021) ge­stellt wer­den.

Zu­dem soll bis 31.03.2022 (bis­her 30.09.2021) von der Voll­stre­ckung bis zum 31.01.2022 (bis­her 30.06.2021) fällig ge­wor­de­ner Steu­ern ab­ge­se­hen wer­den. Säum­nis­zu­schläge im Zeit­raum zwi­schen 01.01.2021 bis 31.03.2022 (bis­her 30.09.2021) sind durch die Fi­nanzämter grundsätz­lich zu er­las­sen. Eine Verlänge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs bis längs­tens 30.06.2022 (bis­her 31.12.2021) ist bei an­ge­mes­se­ner Ra­ten­zah­lung ein­schließlich des Er­las­ses bis da­hin ent­stan­de­ner Säum­nis­zu­schläge möglich.

Hin­sicht­lich der Ge­wer­be­steuer wur­den mit den gleich lau­ten­den Er­las­sen der Obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 09.12.2021 die bis­her gel­ten­den Re­ge­lun­gen eben­falls verlängert: Die er­leich­terte Her­ab­set­zung von Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen ist auch für 2021 und 2022 möglich. Ent­spre­chende Anträge auf An­pas­sung der zu­grunde zu le­gen­den Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge können bis 30.06.2022 beim zuständi­gen Fi­nanz­amt ge­stellt wer­den. Zu­dem wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Stun­dungs- und Er­las­santräge zur Ge­wer­be­steuer bei den zustän­di­gen Ge­mein­den und nur in Fäl­len, in de­nen die Zustän­dig­keit für die Ge­wer­be­steuer nicht bei den Ge­mein­den liegt, beim Fi­nanz­amt zu stel­len sind (mehr hierzu le­sen Sie hier).

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