Laut BMF-Schreiben vom 07.12.2021 können Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, nun bis zum 31.01.2022 (bisher 30.06.2021) Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung wird längstens bis 31.03.2022 (bisher 30.09.2021) gewährt. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Anschlussstundungen über den 31.03.2022 hinaus können mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.06.2022 (bisher 31.12.2021) dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden (mehr hierzu lesen Sie hier).
Außerdem können bis 30.06.2022 (bisher 31.12.2021) Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 (bisher nur 2021) gestellt werden.
Zudem soll bis 31.03.2022 (bisher 30.09.2021) von der Vollstreckung bis zum 31.01.2022 (bisher 30.06.2021) fällig gewordener Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge im Zeitraum zwischen 01.01.2021 bis 31.03.2022 (bisher 30.09.2021) sind durch die Finanzämter grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis längstens 30.06.2022 (bisher 31.12.2021) ist bei angemessener Ratenzahlung einschließlich des Erlasses bis dahin entstandener Säumniszuschläge möglich.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer wurden mit den gleich lautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.12.2021 die bisher geltenden Regelungen ebenfalls verlängert: Die erleichterte Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist auch für 2021 und 2022 möglich. Entsprechende Anträge auf Anpassung der zugrunde zu legenden Gewerbesteuermessbeträge können bis 30.06.2022 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer bei den zuständigen Gemeinden und nur in Fällen, in denen die Zuständigkeit für die Gewerbesteuer nicht bei den Gemeinden liegt, beim Finanzamt zu stellen sind (mehr hierzu lesen Sie hier).