Laut Beschluss des BGH vom 10.03.2021 (Az. VII ZB 24/20, NZI 2021, S. 437) handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nicht pfändbare Forderung im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO. Die Corona-Soforthilfe diene der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, insb. der Überbrückung hierdurch seit 01.03.2020 hervorgerufener Liquiditätsengpässe. Die Soforthilfe diene gerade nicht zur Befriedigung von vor dem 01.03.2020 entstandener Gläubigeransprüche. Aus diesem Grunde sei der Pfändungsfreibetrag in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags analog § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.
Der BGH stellt klar, dass die Corona-Soforthilfe nicht zur Pfändung alter, vor dem 01.03.2020 begründeter Schulden herangezogen werden kann.