Bereits mit Schreiben vom 19.03.2020 hatte das BMF Vorgaben zur Stundung von Steuern bis 31.12.2020 zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise veröffentlicht. Mit BMF-Schreiben vom 22.12.2020 und 18.03.2021 wurden diese Maßnahmen bereits verlängert. Nun gibt das BMF mit Schreiben vom 07.12.2021 und 31.01.2022 abermals eine Erweiterung der Steuererleichterungen bekannt:
- Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2022 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Die Stundung wird längstens bis 30.06.2022 gewährt. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Die Finanzämter sollen Anträgen stattgeben, auch wenn die Schäden aufgrund des Coronavirus wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für die Steuerstundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
- Anschlussstundungen über den 30.06.2022 hinaus können mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
- In der Regel verzichten die Finanzämter auf Stundungszinsen.
- Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.03.2022 fällig werden, müssen - nach den allgemein gültigen Vorgaben - besonders begründet werden.
Steuerpflichtige können zudem bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Nachzuweisen ist, dass eine unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit durch die Corona-Krise vorliegt. Entstandene Schäden müssen jedoch nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Zudem soll bei unmittelbarer und nicht unerheblicher negativer wirtschaftlicher Betroffenheit des Vollstreckungsschuldners bis 30.06.2022 von der Vollstreckung bis zum 31.03.2022 fällig gewordener Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge im Zeitraum zwischen 01.01.2021 bis 31.03.2022 sind grundsätzlich zu erlassen. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis längstens 30.09.2022 ist bei angemessener Ratenzahlung möglich, wobei ein entsprechender Erlass der Säumniszuschläge möglich ist.