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Steuerberatung

Liquiditätshilfe bei Einkommen- und Körperschaftsteuer

Von der Coro­na­krise un­mit­tel­bar be­trof­fene Steu­er­pflich­tige können eine Stun­dung von Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steu­ern er­zie­len. Auch eine An­pas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen ist möglich.

Be­reits mit Schrei­ben vom 19.03.2020 hatte das BMF Vor­ga­ben zur Stun­dung von Steu­ern bis 31.12.2020 zur Un­terstützung von Un­ter­neh­men in der Corona-Krise ver­öff­ent­licht. Mit BMF-Schrei­ben vom 22.12.2020 und 18.03.2021 wur­den diese Maßnah­men be­reits verlängert. Nun gibt das BMF mit Schrei­ben vom 07.12.2021 und 31.01.2022 aber­mals eine Er­wei­te­rung der Steu­er­er­leich­te­run­gen be­kannt:

  • Steu­er­pflich­tige, die von den wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Coro­na­vi­rus nach­weis­lich un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich ne­ga­tiv wirt­schaft­lich be­trof­fen sind, können bis zum 31.03.2022 Anträge auf Stun­dung der bis zu die­sem Zeit­punkt be­reits fälli­gen oder fällig wer­den­den Steu­ern stel­len. Die Stun­dung wird längs­tens bis 30.06.2022 gewährt. Das gilt für die Ein­kom­men­steuer, Körper­schaft­steuer und die Um­satz­steuer. Die Fi­nanzämter sol­len Anträgen stattge­ben, auch wenn die Schäden auf­grund des Coro­na­vi­rus wertmäßig nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den können. An die Nachprüfung der Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­stun­dung sind keine ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len.
  • An­schluss­stun­dun­gen über den 30.06.2022 hin­aus können mit ei­ner an­ge­mes­se­nen, längs­tens bis zum 30.09.2022 dau­ern­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt wer­den.
  • In der Re­gel ver­zich­ten die Fi­nanzämter auf Stun­dungs­zin­sen.
  • Anträge auf Stun­dung von Steu­ern, die nach dem 31.03.2022 fällig wer­den, müssen - nach den all­ge­mein gülti­gen Vor­ga­ben - be­son­ders begründet wer­den.

Steu­er­pflich­tige können zu­dem bis 30.06.2022 Anträge auf An­pas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen auf die Ein­kom­men- und Körper­schaft­steuer 2021 und 2022 stel­len. Nach­zu­wei­sen ist, dass eine un­mit­tel­bare und nicht un­er­heb­li­che Be­trof­fen­heit durch die Corona-Krise vor­liegt. Ent­stan­dene Schäden müssen je­doch nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den.

Zu­dem soll bei un­mit­tel­ba­rer und nicht un­er­heb­li­cher ne­ga­ti­ver wirt­schaft­li­cher Be­trof­fen­heit des Voll­stre­ckungs­schuld­ners bis 30.06.2022 von der Voll­stre­ckung bis zum 31.03.2022 fällig ge­wor­de­ner Steu­ern ab­ge­se­hen wer­den. Säum­nis­zu­schläge im Zeit­raum zwi­schen 01.01.2021 bis 31.03.2022 sind grundsätz­lich zu er­las­sen. Eine Verlänge­rung des Voll­stre­ckungs­auf­schubs bis längs­tens 30.09.2022 ist bei an­ge­mes­se­ner Ra­ten­zah­lung möglich, wo­bei ein ent­spre­chen­der Er­lass der Säum­nis­zu­schläge möglich ist.

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