Gemäß gleich lautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 und 25.01.2021 wurde bereits die Möglichkeit eingeräumt, dass unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen beantragen können. Diese Antragsmöglichkeit wurde mit Erlassen vom 09.12.2021 nochmals wiederholt und verlängert. So können von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Unternehmen bis zum 30.06.2022 einen entsprechenden Antrag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die betreffenden Gemeinden sind bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an diese herabgesetzten Gewerbesteuermessbeträge gebunden.
Zudem wird in den Erlassen vom 09.12.2021, wie bereits in den vorgehenden Erlassen, nochmals darauf hingewiesen, dass etwaige Stundungs- und Erlassanträge bezüglich Gewerbesteuer mit Verweis auf Auswirkungen des Coronavirus bei den für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden zu stellen sind. Nur in den Fällen ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen, in denen die Zuständigkeit für die Gewerbesteuer nicht bei den Gemeinden liegt (das betrifft insbesondere die Stadtstaaten).