deen

Branchen

Corona-Überbrückungshilfen: Auslaufen der Überbrückungshilfe IV und Schlussabrechnung

In der zwei­ten Jah­reshälfte 2022 sind nun die An­trags­fris­ten für sämt­li­che Pha­sen der Überbrückungs­hilfe ab­ge­lau­fen. Zu­dem sind bis Ende des Jah­res die Schluss­ab­rech­nun­gen vor­zu­le­gen. Für be­trof­fene Un­ter­neh­men gilt es, zahl­rei­che Fris­ten und Be­son­der­hei­ten zu be­ach­ten.

Das Wichtigste kurz erklärt

In einem Ge­spräch mit dem Han­dels­ver­band Ba­den-Würt­tem­berg vom 25.05.2022 gibt Pa­trick Huhn einen Über­blick über ak­tu­elle The­men rund um die Überbrückungs­hil­fen und die Schluss­ab­rech­nung.

Überbrückungshilfe IV mittlerweile ausgelaufen

Die An­trags­frist für die Überbrückungs­hilfe IV ist am 15.06.2022 aus­ge­lau­fen. Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass auch bei be­reits für den Förder­zeit­raum Ja­nuar bis März ge­stell­ten Anträgen bis zum 15.06.2022 ein Ände­rungs- oder Er­wei­te­rungs­an­trag ge­stellt wer­den mus­ste, so­fern eine Ein­be­zie­hung der Förder­mo­nate April bis Juni ge­plant war.

Die Frist für an­dere Ände­run­gen (zum Bei­spiel Kon­to­ver­bin­dung, Feh­ler­kor­rek­tu­ren) wurde noch­mals verlängert und gilt jetzt bis zum 30.09.2022.

Jetzt folgt die Schlussabrechnung

Häufig wur­den die über prüfende Dritte (z. B. Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schaftsprüfer) ein­ge­reich­ten Anträge auf Überbrückungs­hil­fen so­wie No­vem­ber- und De­zem­ber­hil­fen auf der Ba­sis von Um­satz­pro­gno­sen und pro­gnos­ti­zier­ten Kos­ten be­wil­ligt.

Auf Grund­lage der tatsäch­li­chen Um­satz­zah­len und Fix­kos­ten hat nun im Zeit­raum zwi­schen dem 05.05.2022 bis 31.12.2022 eine Schluss­ab­rech­nung - in der Re­gel eben­falls durch die prüfen­den Drit­ten - zu er­fol­gen. Nach de­ren Prüfung durch die Be­wil­li­gungs­stelle wird im Schluss­be­scheid eine endgültige Förderhöhe fest­ge­setzt und dem An­trag­stel­ler mit­ge­teilt. Das kann je nach gewähl­ten Pro­gram­men zu ei­ner Bestäti­gung der er­hal­te­nen Mit­tel oder zu ei­ner Nach- oder Rück­zah­lung führen.

Die Schluss­ab­rech­nung ist als Pa­ketlösung kon­zi­piert und da­her in zwei Tran­chen ein­zu­rei­chen. Das er­ste Pa­ket um­fasst die Überbrückungs­hil­fen I-III so­wie die No­vem­ber- und De­zem­ber­hil­fen.

Das zweite Pa­ket um­fasst die Überbrückungs­hil­fen III Plus und IV. Für diese bei­den Pa­kete muss die Schluss­rech­nung bis spätes­tens zum 31.12.2022 ein­ge­reicht wer­den.

Der Vor­teil die­ser Pa­ketlösung be­steht darin, dass eine Ab­rech­nung für die in den je­wei­li­gen Pa­ke­ten ent­hal­te­nen Förder­anträge er­folgt.

Hin­weis: Wer­den die Schluss­ab­rech­nun­gen nicht recht­zei­tig bis zum 31.12.2022 ein­ge­reicht, ist der be­reits be­wil­ligte Bei­hil­fen­be­trag vollständig zurück­zu­zah­len.

Die je­wei­li­gen Be­wil­li­gungs­stel­len, in Ba­den-Würt­tem­berg z. B. die L-Bank, prüften die ein­ge­reich­ten Anträge auf Überbrückungs­hilfe sehr ge­nau. Des­halb war es aus­ge­spro­chen wich­tig, die Anträge für die Überbrückungs­hilfe III Plus und IV so vor­zu­be­rei­ten, dass die an­ge­setz­ten Fix­kos­ten auf Rech­nungs­ebene sach­lich kor­rekt zu­ge­ord­net sind und ins­be­son­dere im an­ge­setz­ten Mo­nat fällig wur­den.

Im Rah­men der Schluss­ab­rech­nung er­folgt nun ein Ab­gleich der pro­gnos­ti­zier­ten Da­ten mit den tatsäch­li­chen Um­satz­zah­len und Fix­kos­ten. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Be­wil­li­gungs­stel­len die an­ge­setz­ten Fix­kos­ten auf Rech­nungs­ebene auf de­ren ge­ne­relle An­setz­bar­keit und Fällig­keit im je­wei­li­gen Förder­mo­nat ge­nau überprüft. Ent­spre­chend soll­ten die Schluss­ab­rech­nun­gen auch vor­be­rei­tet wer­den.

Hin­weis: Ge­rade bei um­fang­rei­che­ren Anträgen wer­den die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen auch im Hin­blick auf die bei­hil­fen­recht­li­chen Grund­la­gen (Bun­des­re­ge­lun­gen Fix­kos­ten­hilfe und Scha­dens­aus­gleich) durch die be­wil­li­gen­den Stel­len überprüft wer­den.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Überbrückungs­hilfe fin­den Sie hier.

nach oben