Wie bereits im unserem Artikel vom 01.02.2021 berichtet, gewähren die Hauptzollämter im Bereich der Verbrauchsteuern - dazu zählen Energie-, Strom-, Tabak- und Kaffeesteuer sowie Alkoholsteuern, nicht zuletzt die Luftverkehrsteuer - Erleichterungen bezüglich Vorauszahlungen, Stundungen und Vollstreckungsaufschub. Diese wurden nun durch die deutsche Zollverwaltung verlängert und die Voraussetzungen für ihre Gewährung konkretisiert. Die Anträge auf die jeweiligen Erleichterungen können formlos und schriftlich unter Angabe der jeweils relevanten Informationen (bei Stundungen bspw. unter Angabe der Steuerforderung und der Stundungsdauer) beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Per 03.02.2022 hat die Zollverwaltung zu den aktuellen Voraussetzungen wie folgt informiert (Auswahl):
- Stundung: Ein Antrag auf Stundung kann bis zum 31.03.2022 für bis zu diesem Zeitpunkt fällige und fällig werdende Steuern gestellt werden. Die Stundungen können im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden, wenn ein Bezug zur Covid-19-Krise erkennbar ist. Die Stundungsanträge sind je Besteuerungszeitraum zu stellen. Im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Verlängerung der Stundung bis zum 30.09.2022 möglich. Die Notwendigkeit der Leistung einer Sicherheit wird vom Hauptzollamt einzelfallbezogen geprüft, auf Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. Bei Zöllen kann auf die Leistung einer Sicherheit oder Stundungszinsen demgegenüber nur verzichtet werden, wenn sie nachweislich zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
- Vorauszahlungen: Eine abweichende Festsetzung der Vorauszahlungen im Energie- und Stromsteuerbereich durch die Hauptzollämter ist bis zum 30.06.2022 möglich, wenn ein geringerer Ausfall der Jahressteuerschuld als ursprünglich angenommen zu erwarten ist.
- Vollstreckungsaufschub: Die Beantragung von Vollstreckungsaufschub unter erleichterten Bedingungen ist bis zum 31.03.2022 möglich. Von der Vollstreckung kann längstens bis zum 30.06.2022 abgesehen werden. Eine Verlängerung des Aufschubs ist ebenfalls wie bei der Stundung im Rahmen einer längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Säumniszuschläge können längstens bis zum 30.06.2022 bzw. bei Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum 30.09.2022 erlassen werden.
- Fristen: In besonderen Fällen kann die Frist zur Abgabe einer Steueranmeldung bzw. -erklärung bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Ablauf der Zahlungsfrist) verlängert werden. Die Verlängerung der Zahlungsfrist ist ausschließlich durch Antrag auf Stundung möglich. Sollte eine Frist aufgrund von Folgen durch COVID-19 nicht eingehalten werden können, kann einzelfallbezogen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Demgegenüber kann eine Frist für die Abgabe eines Antrags auf Steuerentlastung in keinem Fall über die Festsetzungsverjährung hinaus verlängert werden.