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Rechtsberatung

Corona: Verschiebung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung

Eine außer­or­dent­li­che Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung muss ver­scho­ben wer­den, wenn ausländi­schen Ge­sell­schaf­tern eine Ein­reise Corona-be­dingt nur mit großen An­stren­gun­gen möglich wäre.

Eine Hol­ding-Ge­sell­schaft mit Sitz in Deutsch­land muss eine kurz­fris­tig ge­plante außer­or­dent­li­che Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­schie­ben, wenn die Ein­reise von ausländi­schen Ge­sell­schaf­tern nach Deutsch­land auf­grund der Corona-Pan­de­mie nicht recht­zei­tig be­werk­stel­ligt wer­den kann. Das Land­ge­richt Stutt­gart bestätigte mit En­dur­teil vom 10.02.2021 (Az. 40 O 46/20 KfH, GmbHR 2021, S. 382) eine ent­spre­chende einst­wei­lige Verfügung.

Die Rich­ter ka­men zu dem Er­geb­nis, dass die ge­sell­schaf­ter­li­che Treue­pflicht die Ge­sell­schaf­ter nicht dazu ver­pflich­tet, An­stren­gun­gen zur Ermögli­chung der Ein­reise nach Deutsch­land, die über eine (ab­schlägig be­ant­wor­tete) Flug­bu­chungs­an­frage hin­aus­ge­hen, zu un­ter­neh­men.

Hin­weis: Im Streit­fall ging es um Ge­sell­schaf­ter aus Is­rael bzw. Spa­nien, de­nen die Ta­ges­ord­nung für die außer­or­dent­li­che Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung erst elf Tage vor der Ver­samm­lung mit­ge­teilt wurde.

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