Eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in Deutschland muss eine kurzfristig geplante außerordentliche Gesellschafterversammlung verschieben, wenn die Einreise von ausländischen Gesellschaftern nach Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig bewerkstelligt werden kann. Das Landgericht Stuttgart bestätigte mit Endurteil vom 10.02.2021 (Az. 40 O 46/20 KfH, GmbHR 2021, S. 382) eine entsprechende einstweilige Verfügung.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die gesellschafterliche Treuepflicht die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, Anstrengungen zur Ermöglichung der Einreise nach Deutschland, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen, zu unternehmen.
Hinweis: Im Streitfall ging es um Gesellschafter aus Israel bzw. Spanien, denen die Tagesordnung für die außerordentliche Gesellschafterversammlung erst elf Tage vor der Versammlung mitgeteilt wurde.