Bereits mehrere Gerichte mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Versicherungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht. In einem aktuellen Urteil stellt das OLG Bremen nochmals klar, dass es sich bei der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger“ um eine abschließende Aufzählung der in der Betriebsschließungsversicherung versicherten Risiken handelt. Das Gericht verneint in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 16.09.2021 (Az. 3 U 9/21) eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19.
Hinweis: Die Revision gegen diese Entscheidung wurde zugelassen. Ebenso haben bereits das OLG Dresden (Urteil vom 08.06.2021, Az. 4 U 61/21), das OLG Köln (Urteil vom 07.09.2021, Az. 9 U 14/21, 9 U 18/21) und das OLG Celle (Urteil vom 02.09.2021, Az. 8 U 119/21) entschieden. Auch in diesen Fällen wurde jeweils die Revision zugelassen.