Grundsätzlich sind mit Ablauf des Jahres 2020 auch überschuldete Unternehmen wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings wurde für überschuldete oder zahlungsunfähige Unternehmen, die im November oder Dezember 2020 Hilfen aus staatlichen Hilfsprogrammen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beantragt haben oder denen es unmöglich war, einen Antrag in dem Zeitfenster zu stellen, zunächst mit dem sog. SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) bis 31.1.2021 erneut die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.
Mit dem vom Bundestag am 28.1.2021 beschlossenen Gesetz zur Verlängerung der Abgabefrist von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen wurde nun zuletzt noch eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.4.2021 aufgenommen. Voraussetzung für deren Anwendung ist, dass das betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 28.2.2021 einen Antrag auf staatliche Hilfen gestellt hat. Gleiches gilt, wenn das betroffene Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt ist, aber aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe an der Antragstellung gehindert war. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht greift allerdings dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist und die erlangbaren Hilfen zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend sind.
Hinweis: Für alle anderen Unternehmen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht. Sie müssen somit im Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen.