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Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios: Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen?

Be­trei­ber von Fit­ness­stu­dios sind zur Rück­zah­lung von Mit­glieds­beiträgen ver­pflich­tet, die sie in der Zeit während des Corona-Lock­downs von ih­ren Kun­den per Last­schrift ein­ge­zo­gen hat­ten.

Der BGH führt in sei­nem Ur­teil vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) aus, dass es den Fit­ness­stu­dio-Be­trei­bern in die­sem Zeit­raum recht­lich unmöglich ge­we­sen sei, ihre Haupt­leis­tungs­pflicht zu erfüllen. So­mit sei ein Leis­tungs­an­spruch ge­gen die Be­trei­ber nach § 275 Abs. 1 BGB aus­ge­schlos­sen. Auch wenn die Schließung der Fit­ness­stu­dios zeit­lich be­fris­tet war, liege den­noch kein Fall ei­ner nur vorüber­ge­hen­den Unmöglich­keit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht er­fasst würde. Für das Mit­glied sei nämlich ge­rade die re­gelmäßige und ganzjährige Öff­nung und Nutz­bar­keit des Stu­dios von ent­schei­den­der Be­deu­tung. Mit­hin konnte der Ver­trags­zweck der re­gelmäßigen sport­li­chen Betäti­gung nicht er­reicht wer­den. Man­gels Leis­tungs­an­spruch be­stehe so­mit die Pflicht zur Rück­zah­lung ein­ge­zo­ge­ner Mit­glieds­beiträge.

Hin­weis: Dem könne - so der BGH - auch nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, der Ver­trag sei we­gen Störung der Ge­schäfts­grund­lage so an­zu­pas­sen, dass sich die ver­ein­barte Ver­trags­lauf­zeit um die Zeit, in der das Fit­ness­stu­dio ge­schlos­sen wer­den mus­ste, verlängert.

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