Der BGH führt in seinem Urteil vom 04.05.2022 (Az. XII ZR 64/21) aus, dass es den Fitnessstudio-Betreibern in diesem Zeitraum rechtlich unmöglich gewesen sei, ihre Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Somit sei ein Leistungsanspruch gegen die Betreiber nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch wenn die Schließung der Fitnessstudios zeitlich befristet war, liege dennoch kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor, die von § 275 Abs. 1 BGB nicht erfasst würde. Für das Mitglied sei nämlich gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Mithin konnte der Vertragszweck der regelmäßigen sportlichen Betätigung nicht erreicht werden. Mangels Leistungsanspruch bestehe somit die Pflicht zur Rückzahlung eingezogener Mitgliedsbeiträge.
Hinweis: Dem könne - so der BGH - auch nicht entgegengehalten werden, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage so anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert.