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Rechtsberatung

Coronabedingte vorübergehende Betriebsschließung als Betriebsrisiko des Arbeitgebers?

Bei ei­ner öff­ent­lich-recht­lich an­ge­ord­ne­ten vorüber­ge­hen­den Be­triebs­schließung kommt es laut Ur­teil des BAG vom 04.05.2022 (Az. 5 AZR 366/21) für die Frage, ob der Ar­beit­ge­ber das Ent­gel­tri­siko zu tra­gen hat, auf den Zweck der An­ord­nung an.

Um­strit­ten ist, ob zu dem vom Ar­beit­ge­ber zu tra­gen­den Be­triebs­ri­siko auch eine im Rah­men der Bekämp­fung der Corona-Pan­de­mie ho­heit­lich an­ge­ord­nete (vorüber­ge­hende) Be­triebs­schließung gehört. In die­sem Fall ist im Hin­blick auf das Be­triebs­ri­siko nach dem Zweck der Maßnahme und so­mit da­nach zu dif­fe­ren­zie­ren, ob diese an die Ar­beits- oder Pro­duk­ti­ons­be­din­gun­gen des be­trof­fe­nen Be­triebs und bzw. oder ein hier­aus re­sul­tie­ren­des kon­kre­tes In­fek­ti­ons­ge­sche­hen in die­sem Be­trieb anknüpft oder auf all­ge­mei­nen Erwägun­gen be­ruht. Soll mit der behörd­li­chen Maßnahme einem im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers an­ge­leg­ten be­son­de­ren Ri­siko be­geg­net wer­den, etwa, weil die vom Ar­beit­ge­ber gewähl­ten Pro­duk­ti­ons­me­tho­den oder -be­din­gun­gen oder von ihm zu ver­ant­wor­tende Ar­beits­be­din­gun­gen eine be­son­ders hohe An­ste­ckungs­ge­fahr in­ner­halb der Be­leg­schaft in sich ber­gen (wie z. B. in Tei­len der Fleisch­wirt­schaft und bei Sai­sonkräften in der Land­wirt­schaft), trifft ihn das Ri­siko des Ar­beits­aus­falls. Dann ist der Ar­beit­ge­ber zur Ent­gelt­fort­zah­lung ver­pflich­tet. Der Ar­beit­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die von ihm gewähl­ten und or­ga­ni­sier­ten be­trieb­li­chen Abläufe und hat dafür ein­zu­ste­hen, dass seine Ar­beit­neh­mer durch diese nicht im Ver­gleich zur All­ge­mein­heit zusätz­li­chen Ge­sund­heits­ri­si­ken aus­ge­setzt wer­den.

An­ders verhält es sich, wenn die behörd­lich verfügte Be­triebs­schließung im Rah­men all­ge­mei­ner Maßnah­men zur Pan­de­mie­bekämp­fung er­folgt und - be­triebsüberg­rei­fend - zum Schutz der Bevölke­rung vor schwe­ren und tödli­chen Krank­heits­verläufen in­folge von SARS-CoV-2-In­fek­tio­nen die so­zia­len Kon­takte auf ein Mi­ni­mum re­du­ziert und na­hezu flächen­de­ckend alle nicht für die Ver­sor­gung der Bevölke­rung not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen ge­schlos­sen wer­den. Dann rea­li­siert sich ge­rade nicht ein in einem be­stimm­ten Be­trieb auf­grund sei­ner kon­kre­ten Pro­duk­ti­ons- und Ar­beits­be­din­gun­gen an­ge­leg­tes Ri­siko.

Hin­weis: Da­mit muss der Ar­beit­ge­ber das "all­ge­meine Ri­siko" als Folge letzt­lich po­li­ti­scher Ent­schei­dun­gen zur Eindämmung des die All­ge­mein­heit ins­ge­samt tref­fen­den In­fek­ti­ons­ri­si­kos nicht tra­gen.

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