Umstritten ist, ob zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko auch eine im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung gehört. In diesem Fall ist im Hinblick auf das Betriebsrisiko nach dem Zweck der Maßnahme und somit danach zu differenzieren, ob diese an die Arbeits- oder Produktionsbedingungen des betroffenen Betriebs und bzw. oder ein hieraus resultierendes konkretes Infektionsgeschehen in diesem Betrieb anknüpft oder auf allgemeinen Erwägungen beruht. Soll mit der behördlichen Maßnahme einem im Betrieb des Arbeitgebers angelegten besonderen Risiko begegnet werden, etwa, weil die vom Arbeitgeber gewählten Produktionsmethoden oder -bedingungen oder von ihm zu verantwortende Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr innerhalb der Belegschaft in sich bergen (wie z. B. in Teilen der Fleischwirtschaft und bei Saisonkräften in der Landwirtschaft), trifft ihn das Risiko des Arbeitsausfalls. Dann ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die von ihm gewählten und organisierten betrieblichen Abläufe und hat dafür einzustehen, dass seine Arbeitnehmer durch diese nicht im Vergleich zur Allgemeinheit zusätzlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt werden.
Anders verhält es sich, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und - betriebsübergreifend - zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Dann realisiert sich gerade nicht ein in einem bestimmten Betrieb aufgrund seiner konkreten Produktions- und Arbeitsbedingungen angelegtes Risiko.
Hinweis: Damit muss der Arbeitgeber das "allgemeine Risiko" als Folge letztlich politischer Entscheidungen zur Eindämmung des die Allgemeinheit insgesamt treffenden Infektionsrisikos nicht tragen.