Änderungen können sich bspw. in folgenden Bereichen ergeben:
- Veränderung der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der (Ausübungs-)Bedingungen für Boni oder aktienbasierte Zahlungen, z. B. aufgrund der Einstellung des Betriebs oder des Arbeitens mit reduzierter Kapazität,
- Veränderung der erwarteten Renditen von Planvermögen und Renditen erstrangiger Anleihen bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen,
- Veränderung des risikofreien Zinssatzes in einer bestimmten Währung bei der Bewertung langfristiger Rückstellungen.
Darüber hinaus sind Änderungen an den anteilsbasierten Vergütungen sowie Informationen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter, Dienstleistungen oder gewährten Eigenkapitalinstrumente im Anhang zu erläutern (vgl. IFRS 2.44 ff.).
Die Corona-Pandemie und die damit einhergehende wirtschaftliche Unsicherheit kann sich auch auf die Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtungen (Defined Benefits Obligations) und das Planvermögen, das am Ende jeder Berichtsperiode ermittelt werden muss, auswirken. Die vorstehend dargestellten Überlegungen in Bezug auf die Bewertung von finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert sind für die die Bewertung des Planvermögens gemäß IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ebenfalls von Relevanz. So kann für einen wesentlichen Anteil an Vermögenswerten derzeit ggf. kein aktiver Markt vorliegen (z. B. für Hedge-Fonds, strukturierte Produkte und Immobilienvermögen). Die angemessene Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für solche Vermögenswerte ist wichtig für die Wertermittlung von leistungsorientierten Plänen.
IAS 19 fordert eine umfassende Offenlegung der Annahmen zur Schätzung der Verbindlichkeiten aus Leistungen an Arbeitnehmer sowie der Sensitivitäten und Änderungen dieser Annahmen.