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Rechtsberatung

Corona-Krise: Anspruch auf Versicherungsleistung bei Betriebsunterbrechung?

Durch die we­gen der Corona-Pan­de­mie an­ge­ord­ne­ten Be­triebs­schließun­gen in der Ho­tel­le­rie und Gas­tro­no­mie sind den be­trof­fe­nen Be­trie­ben enorme Ver­dienst­ausfälle durch Be­triebs­un­ter­bre­chung ent­stan­den. Frag­lich ist, ob Ver­si­che­run­gen hier zur Aus­zah­lung von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ver­pflich­tet sind.

Auf­grund der Corona-Pan­de­mie und den da­mit ver­bun­de­nen Ver­ord­nun­gen und behörd­li­chen Verfügun­gen zu Be­triebs­schließun­gen sind viele Ho­tels und gas­tro­no­mi­sche Be­triebe über Mo­nate hin­weg ge­schlos­sen ge­blie­ben. Die Ver­si­cher­ten mit gülti­ger Be­triebs­schließungs­ver­si­che­rung ver­lang­ten von ih­ren Ver­si­che­run­gen die Aus­zah­lung von Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen und be­ka­men über­wie­gend pau­scha­lierte Ab­leh­nun­gen, even­tu­ell ergänzt um „Ku­lanz­an­ge­bote“ zur Leis­tung zwi­schen 10 bis 15% der ver­ein­bar­ten Ta­ge­sent­schädi­gung für die Dauer der ver­si­cher­ten Schließungs­zeit mit ab­schließender Ab­gel­tungs­klau­sel.

Die Ar­gu­mente der Ver­si­che­rer zur Ab­leh­nung der Ver­si­che­rungs­leis­tung be­zie­hen sich im We­sent­li­chen dar­auf, dass es sich bei den behörd­li­chen Schließungs­verfügun­gen um ge­ne­ralpräven­tive Schließun­gen han­dele und das neu­ar­tige CO­VID-19 nicht von der Aufzählung der vom Ver­si­che­rungs­um­fang um­fass­ten Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) er­fasst sei.

Das Land­ge­richt Mann­heim hat sich in sei­nem Ur­teil vom 29.4.2020 (Az. 11 O 66/20) mit den Pro­ble­men und Kom­ple­xitäten der Ver­si­cher­bar­keit sol­cher Pan­de­mien mit neu­ar­ti­gen Er­re­gern aus­ein­an­der­ge­setzt. Das Land­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass für die Erfüllung der kon­kret vor­ge­leg­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen be­reits die ge­ne­ralpräven­tive Schließung aus­rei­chend ge­we­sen sei, eine in­di­vi­du­elle Schließungs­verfügung für ein­zelne Be­triebe sei für den kon­kre­ten De­ckungs­schutz nicht er­for­der­lich. So­weit die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen eine - re­gelmäßig dy­na­mi­sche - Ver­wei­sung auf die §§ 6,7 IfSG ent­hal­ten, sei auch das neu­ar­tige CO­VID-19-Vi­rus vom Ver­si­che­rungs­schutz um­fasst, ob­wohl die­ser Er­re­ger bei Ver­trags­schluss un­be­kannt war.

An­ders ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Hamm mit einem nicht an­fecht­ba­ren Be­schluss vom 15.7.2020 (Az. 20 W 21/20). Die kon­kret vor­ge­leg­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ent­hal­ten nach An­sicht des Ober­lan­des­ge­richts eine ab­schließende Liste der ver­si­cher­ten Krank­hei­ten und Er­re­ger. Die darin ent­hal­tene Ver­wei­sung auf die §§ 6, 7 IfSG begründe nach der Auf­fas­sung des OLG keine dy­na­mi­sche Ver­wei­sung im Sinne ei­ner späte­ren Er­wei­te­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie an­dere Ge­richte die vor­ge­leg­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen be­wer­ten und Raum für Kla­gen ge­gen die Ver­si­che­rer ge­ge­ben ist. Die ge­genwärtige De­batte zeigt aber be­reits, dass die Band­breite der un­ter­schied­li­chen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu den ab­ge­schlos­se­nen Be­triebs­schließungs­ver­si­che­run­gen groß ist und zu un­ter­schied­li­chen Er­geb­nis­sen führen kann.

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