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Steuerberatung

Coronavirus: Maßnahmenpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen

Die Corona-Krise spitzt sich zu­se­hends zu. Auch die deut­sche Wirt­schaft be­kommt dies mitt­ler­weile dras­ti­sch zu spüren. Die Bun­des­re­gie­rung hat sich am 13.3.2020 auf ein weit­rei­chen­des Maßnah­men­pa­ket verständigt, wo­durch Ar­beitsplätze ge­schützt und Un­ter­neh­men un­terstützt wer­den sol­len.

Die Bun­des­re­gie­rung will mit präzi­sen, schnell wir­ken­den So­fortmaßnah­men auf die kon­junk­tu­relle Ent­wick­lung durch das Coro­na­vi­rus rea­gie­ren und insb. Un­ter­neh­men mit aus­rei­chend Li­qui­dität aus­stat­ten.

Coronavirus: Maßnahmenpaket zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen© unsplash

Für Un­ter­neh­men ist ein auf meh­re­ren Säulen auf­bau­en­des Maßnah­men­pa­ket vor­ge­se­hen.

1. Säule: Flexibilisierung des Kurzarbeitergelds

Der Bun­des­tag und der Bun­des­rat be­schlos­sen be­reits am 13.3.2020 eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage für er­leich­terte Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen für das Kurz­ar­bei­ter­geld. Die Bun­des­re­gie­rung kann dem­nach in ei­ner Rechts­ver­ord­nung fol­gende Mo­di­fi­ka­tio­nen der bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen vor­neh­men, die laut Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Heil be­reits rück­wir­kend ab 1.3.2020 gel­ten sol­len:

  • Ab­sen­kung des Quo­rums der von Ar­beits­aus­fall be­trof­fe­nen Be­schäftig­ten im Be­trieb auf bis zu 10 % (bis­her ein Drit­tel)
  • teil­wei­ser oder vollständi­ger Ver­zicht auf Auf­bau ne­ga­ti­ver Ar­beits­zeits­al­den
  • Kurz­ar­bei­ter­geld auch für Leih­ar­beit­neh­mer
  • vollständige Er­stat­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge durch die Bun­des­agen­tur für Ar­beit.
2. Säule: Steu­er­li­che Li­qui­ditätshilfe für Un­ter­neh­men
Zur Ver­bes­se­rung der Li­qui­dität bei Un­ter­neh­men ist vor­ge­se­hen, die Möglich­kei­ten zur Stun­dung von Steu­er­zah­lun­gen, zur Sen­kung von Vor­aus­zah­lun­gen und im Be­reich der Voll­stre­ckung zu er­leich­tern. Die hierfür er­for­der­li­che Ab­stim­mung mit den Ländern darüber hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen ein­ge­lei­tet. Kon­kret ist fol­gen­des ge­plant:

  • Die Gewährung von Stun­dun­gen soll er­leich­tert wer­den. Steu­er­stun­dun­gen ste­hen im Er­mes­sen der Fi­nanz­behörden. Sie können gewährt wer­den, wenn die Ein­zie­hung der Steuer eine er­heb­li­che Härte dar­stel­len würde. Hieran sol­len die Fi­nanzämter keine stren­gen An­for­de­run­gen stel­len.
  • Die Fi­nanz­behörden sol­len zukünf­tig auf Zin­sen bei Steu­er­stun­dun­gen (ak­tu­ell 6 % p. a.) ver­zich­ten.
  • Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sol­len leich­ter an­ge­passt wer­den. So­bald ab­seh­bar ist, dass die Einkünfte der Steu­er­pflich­ti­gen im lau­fen­den Jahr vor­aus­sicht­lich ge­rin­ger sein wer­den, sol­len die Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen un­kom­pli­ziert und schnell her­ab­ge­setzt wer­den.
  • Auf Voll­stre­ckungsmaßnah­men (z. B. Kon­topfändun­gen) bzw. Säum­nis­zu­schläge soll bis zum 31.12.2020 ver­zich­tet wer­den, so­lange der Schuld­ner ei­ner fälli­gen Steu­er­zah­lung un­mit­tel­bar von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus be­trof­fen ist.

Hin­weis: Wer­den Steu­ern von der Zoll­ver­wal­tung ver­wal­tet (z. B. En­er­gie­steuer und Luft­ver­kehrs­steuer), wurde die Ge­ne­ral­zoll­di­rek­tion an­ge­wie­sen, den Steu­er­pflich­ti­gen in ent­spre­chen­der Art und Weise ent­ge­gen­zu­kom­men. Glei­ches gilt für das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern in ih­rem Zuständig­keits­be­reich.

3. Säule: Liquiditätsausstattung für Unternehmen

Un­ver­schul­dete Um­satzrückgänge auf­grund von Störun­gen in den Lie­fer­ket­ten oder durch si­gni­fi­kan­ten Nach­frage-Rück­gang in zahl­rei­chen Sek­to­ren bei wei­ter­hin ho­hen lau­fen­den Kos­ten führen dazu, dass ge­sunde Un­ter­neh­men völlig un­ver­schul­det in Fi­nanznöte ge­ra­ten. Die Bun­des­re­gie­rung will die Li­qui­ditätsaus­stat­tung der Un­ter­neh­men mit neuen und im Vo­lu­men un­be­grenz­ten Maßnah­men schützen.

Dazu sol­len zunächst die be­ste­hen­den Pro­gramme für Li­qui­ditätshil­fen aus­ge­wei­tet wer­den, um den Zu­gang zu güns­ti­gen Kre­di­ten zu er­leich­tern. Hier­durch können im er­heb­li­chen Um­fang li­qui­ditätsstärkende Kre­dite pri­va­ter Ban­ken mo­bi­li­siert wer­den. Die eta­blier­ten In­stru­mente zur Flan­kie­rung des Kre­dit­an­ge­bots der pri­va­ten Ban­ken sol­len aus­ge­wei­tet und für mehr Un­ter­neh­men verfügbar ge­macht wer­den:

  • So sol­len die Be­din­gun­gen für den KfW-Un­ter­neh­mer­kre­dit (für Be­stands­un­ter­neh­men) und den sog. ERP-Gründer­kre­dit - Uni­ver­sell (für junge Un­ter­neh­men un­ter fünf Jahre) ge­lo­ckert wer­den. Ri­sikoüber­nah­men (Haf­tungs­frei­stel­lun­gen) für Be­triebs­mit­tel­kre­dite sol­len erhöht und die In­stru­mente auch für Großun­ter­neh­men mit einem Um­satz von bis zu zwei Mil­li­ar­den Euro (bis­her: 500 Mil­lio­nen Euro) geöff­net wer­den. Durch höhere Ri­sikoüber­nah­men in Höhe von bis zu 80 %  für Be­triebs­mit­tel­kre­dite bis 200 Mil­lio­nen Euro soll die Be­reit­schaft von Haus­ban­ken für eine Kre­dit­ver­gabe an­ge­regt wer­den.
  • Für das Pro­gramm für größere Un­ter­neh­men soll die bis­he­rige Um­satz­grenze von zwei Mil­li­ar­den Euro auf fünf Mil­li­ar­den Euro erhöht wer­den. Die­ser „KfW Kre­dit für Wachs­tum wird um­ge­wan­delt und künf­tig für Vor­ha­ben im Wege ei­ner Kon­sor­ti­al­fi­nan­zie­rung ohne Be­schränkung auf einen be­stimm­ten Be­reich (bis­her nur In­no­va­tion und Di­gi­ta­li­sie­rung) zur Verfügung ge­stellt. Die Ri­sikoüber­nahme wird auf bis zu 70 % statt bis­her 50 % erhöht.
  • Wie bis­her soll für Un­ter­neh­men mit mehr als fünf Mil­li­ar­den Euro Um­satz eine Un­terstützung nach Ein­zel­fallprüfung er­fol­gen.

Bei den Bürg­schafts­ban­ken soll der Bürg­schaftshöchst­be­trag auf 2,5 Mil­lio­nen Euro ver­dop­pelt wer­den. Da­bei wird der Bund sei­nen Ri­si­ko­an­teil bei den Bürg­schafts­ban­ken um 10 % erhöhen. Die Ober­grenze von 35 % Be­triebs­mit­teln am Ge­samtob­ligo der Bürg­schafts­ban­ken soll auf 50 % erhöht wer­den. Bürg­schafts­ban­ken sol­len Bürg­schafts­ent­schei­dun­gen bis zu einem Be­trag von 250.000 Euro ei­genständig und in­ner­halb von drei Ta­gen tref­fen können.

Schließlich wird das bis­lang auf Un­ter­neh­men in struk­tur­schwa­chen Re­gio­nen be­schränkte Großbürg­schafts­pro­gramm (par­al­lele Bund-Länder-Bürg­schaf­ten) für Un­ter­neh­men außer­halb die­ser Re­gio­nen geöff­net. Da­durch soll die Ab­si­che­rung von Be­triebs­mit­tel­fi­nan­zie­run­gen und In­ves­ti­tio­nen ab einem Bürg­schafts­be­darf von 50 Mio. Euro. und mit ei­ner Bürg­schafts­quote von bis zu 80 % ermöglicht wer­den.

Sämt­li­che die­ser Maßnah­men sind von den bis­he­ri­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen ab­ge­deckt.

Da­ne­ben plant die Bun­des­re­gie­rung wei­tere Maßnah­men:

  • Zusätz­li­che Son­der­pro­gramme sol­len bei der KfW für Un­ter­neh­men auf­ge­legt wer­den, die kri­sen­be­dingt vorrüber­ge­hend in ernst­haf­tere Fi­nan­zie­rungs­schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten sind und da­her nicht ohne Wei­te­res Zu­gang zu den be­ste­hen­den Förder­pro­gram­men ha­ben, in­dem die Ri­si­ko­to­le­ranz der KfW kri­senadäquat erhöht wird. Dafür sol­len die Ri­sikoüber­nah­men bei In­ves­ti­ti­ons­mit­teln (Haf­tungs­frei­stel­lun­gen) deut­lich ver­bes­sert wer­den. Sie sol­len bei Be­triebs­mit­teln bis zu 80 %, bei In­ves­ti­tio­nen so­gar bis zu 90 % be­tra­gen. Zu­dem sol­len für diese Un­ter­neh­men kon­sor­tiale Struk­tu­ren an­ge­bo­ten wer­den.

    Hin­weis:
    Diese Son­der­pro­gramme sind bei der EU-Kom­mis­sion zur Ge­neh­mi­gung an­zu­mel­den.

  • Ähn­lich wie während der Fi­nanz­krise 2009 soll der Wirt­schaft mit Ex­port­kre­dit­ga­ran­tien (sog. Her­mes­de­ckun­gen) eine fle­xi­ble, ef­fek­tive und um­fas­sende Un­terstützung be­reit­ge­stellt wer­den.

 

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