Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern und grundsätzlich sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Wann liegt eine Privatnutzung vor?
Jede nicht berufliche Nutzung einschließlich der Fahrt zur und von der Arbeit stellt eine Privatnutzung dar. Es genügt bereits die Möglichkeit der Privatnutzung, um einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es kommt also nicht darauf an, ob es solche privaten Fahrten auch tatsächlich gibt.
Der Ansatz eines geldwerten Vorteils entfällt nur dann, wenn eine Privatnutzung ausgeschlossen werden kann. Bei Führung eines Fahrtenbuchs sollte sich dies klar aus den Aufzeichnungen ergeben. Wird der geldwerte Vorteil jedoch pauschal nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, entfällt der Ansatz von 1 % des Bruttolistenneupreises pro Nutzungsmonat nur dann, wenn eine Privatnutzung während des gesamten Monats ausgeschlossen werden kann. Denkbar wäre hier in Zeiten der Corona-Krise, dass das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers abgestellt und der Schlüssel dem Arbeitgeber zurückgegeben wird. Sofern damit für den gesamten Kalendermonat keine Nutzungsmöglichkeit besteht, fließt dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu.
Wird der Dienstwagen beim Mitarbeiter belassen und kann auch nicht in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden, dass für einen gesamten Kalendermonat keine private Nutzungsmöglichkeit bestand, ist grundsätzlich weiterhin 1 % des Bruttolistenneupreises als geldwerter Vorteil anzusetzen. Entsprechendes gilt, wenn ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und somit der Wert der Privatnutzung auf Basis des hälftigen bzw. eines Viertels des Bruttolistenneupreises zu ermitteln ist.
Zusätzliche Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte?
Zu einem etwas anderen Ergebnis kann man hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen. Diese sind, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, pauschal mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Da hier darauf abzustellen ist, dass Fahrten tatsächlich unternommen werden, wurde zumindest in der Praxis von der Finanzverwaltung bereits akzeptiert, dass ein Ansatz unterbleibt, wenn in einem Kalendermonat keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.
Zwar kann anstelle der Pauschalwertermittlung auch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Bruttolistenneupreises in Frage kommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll einheitlich für das Kalenderjahr entweder nach der pauschalen 0,03 %-Regelung oder nach der Einzelbewertung vorgegangen werden. Ein unterjähriger Wechsel der Methoden sei danach nicht zulässig. Damit wäre eine Änderung der Wertermittlung für zurückliegende Monate des jeweiligen Kalenderjahres erforderlich. Für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres wäre der Arbeitnehmer an die Einzelbewertung gebunden, auch wenn im Verlauf des Jahres wieder arbeitstägliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unternommen werden sollten.
Seitens des Arbeitgebers stellt die Einzelbewertung allerdings einen enormen Verwaltungsaufwand dar, da monatlich vom Arbeitnehmer glaubhafte Aufzeichnungen über die tatsächlichen Fahrten einzuholen und entsprechend in der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen sind.
Hinweis
Es bleibt dem Arbeitnehmer unbenommen, im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anstelle der durch den Arbeitgeber angewandten Pauschalwertermittlung die Einzelbewertung zum Ansatz zu bringen, sofern er entsprechende Nachweise für das gesamte Kalenderjahr beibringen kann. Darauf kann der Arbeitgeber hinweisen.
Wegfall der Besteuerung von zusätzlichen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Wird der Dienstwagen zu mehr als einer Familienheimfahrt pro Woche genutzt, ist im Fall der Pauschalwertermittlung ein Betrag von 0,002 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Sofern keine Familienheimfahrten oder nicht mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche unternommen werden, entsteht kein geldwerter Vorteil, der zu versteuern wäre. Wird somit infolge der Corona-Krise der Dienstwagen nicht für Familienheimfahrten genutzt, entfällt eine solche Versteuerung.
Hinweis
Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil unterliegt grundsätzlich auch der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Somit fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an, soweit kein geldwerter Vorteil vorliegt. Da der geldwerte Vorteil in der Form der Dienstwagengestellung eine grundsätzlich umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darstellt, wirkt sich die Klärung der Höhe des geldwerten Vorteils auch auf die Höhe der durch den Arbeitgeber abzuführenden Umsatzsteuer aus. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, ist dabei aber zusätzlich zu beachten, dass nicht der für Zwecke der Lohnsteuer geminderte geldwerte Vorteil, sondern vielmehr der auf Basis des vollen Bruttolistenneupreises ermittelte Nutzungswert der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.