Die Passivierung einer Drohverlustrückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (vgl. IAS 37.66-69)kann unter anderem in folgenden Fällen relevant sein:
- bei Geltendmachung eines Kundenanspruchs auf Pönalen (Vertragsstrafen) für verspätete oder nicht gelieferte Produkte,
- bei erhöhten Produktionskosten bspw. aufgrund der Neubesetzung von Stellen von Mitarbeitern, die infiziert sind, unter Quarantäne gestellt werden oder anderweitig vom Reisen ausgeschlossen sind oder aufgrund von Beschaffungsproblemen, sofern alternative Rohstoffe und / oder Produkte nur zu einem höheren Preis eingekauft werden können,
- bei Miet- bzw. Leasingverträgen (z. B. von Immobilien).
Hinweis
Für Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen, Vorräte, vertragliche Vermögenswerte) hingegen ist erst nach vollständiger Wertminderung des Vermögenswertes für den darüberhinausgehenden Betrag eine Drohverlustrückstellung zu erfassen.