Dazu ist zwischen berücksichtigungspflichtigen und nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor dem Datum, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung genehmigt wird, zu unterscheiden.
Betroffene Unternehmen sollten folglich prüfen, ob die neuesten Entwicklungen mehr Informationen über die Umstände zum Bilanzstichtag liefern können. Auch Ereignisse, die mehr Informationen über die Verbreitung des Coronavirus und den damit verbunden Kosten liefern, könnten berücksichtigungspflichtig sein. Andere Ereignisse, wie z. B. die Ankündigung oder Verabschiedung neuer Maßnahmen zur Kontrolle und Eindämmung des Coronavirus oder vom Unternehmen getroffener Entscheidungen dürften regelmäßig nicht berücksichtigungspflichtig sein. Sofern diese Ereignisse jedoch für den Jahresabschluss wesentlich sind, bedarf es deren Offenlegung im Anhang.
Die Differenzierung von Ereignissen nach dem Abschlussstichtag gemäß IAS 10 ist vergleichbar mit der handelsrechtlichen Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen. Daher dürften sich grundsätzlich keine Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Abschlüssen und den IFRS-Abschlüssen bei der Einschätzung der Corona-Pandemie ergeben (vgl. Hinweis des IDW zu Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 2), Abschnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).
Es ist davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend bzw. als nicht zu berücksichtigendes Ereignis einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind, sofern Going Concern vorliegt. Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erkenntnisse über die Folgen der Corona-Pandemie wertaufhellend und damit bilanziell zu berücksichtigen sind. Auch wenn dies ggf. von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist zum 31.3.2020 regelmäßig davon auszugehen, dass die Pandemie im Abschluss zu berücksichtigen ist (vgl. Hinweis des IDW zu Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 2), Abschnitt 3.2.1., vom 25.3.2020).