Die Fair Value-Bewertung gemäß IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist für diverse Bilanzposten (u. a. Finanzinstrumente, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bei einer Bewertung zum Fair Value, im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36 (bei Anwendung des Fair value less costs of disposal-Ansatzes), Bewertungen nach IFRS 5 sowie für diverse Anhangangaben) von Relevanz. IFRS 13 sieht eine dreistufige Fair-Value-Hierarchie vor. Die Einordnung richtet sich nach der Ebene des am niedrigsten eingestuften signifikanten Inputfaktors (IFRS 13.73).
Die gestiegene Volatilität und der Preisverfall an den Kapitalmärkten infolge der Corona-Pandemie wirkt sich entweder direkt auf die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts (Level 1, z. B. bei Aktien oder Schuldtiteln, die an einem aktiven Markt gehandelt werden) oder indirekt, wenn eine Bewertung auf Inputs basiert, die von volatilen Märkten (z. B. bei Zins- und Währungsderivaten) abgeleitet sind (Level 2), aus. So können sich z. B. das Kreditrisiko der Gegenpartei und der zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verwendete Credit Spread erhöhen, die Auswirkungen von Maßnahmen der Regierungen zur Ankurbelung der Wirtschaft können jedoch die risikofreien Zinssätze senken. Ein besonderes Augenmerk ist insb. auf die Level 3-Inputparameter, die erheblich von der Corona-Pandemie beeinflusst sein können, zu richten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die nicht beobachtbaren Inputparameter nicht im Widerspruch zu den Annahmen der die Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigenden Marktteilnehmer stehen. Die Anzahl der Level 3-Instrumente (z. B. zum Fair Value bewertete Immobilien) könnte sich in Folge der Corona-Pandemie erhöhen.
Unternehmen sollten im Falle von Änderungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Auswirkungen und erforderlichen Angaben nach IFRS 13 berücksichtigen. So sind bspw. die Bewertungstechniken und die verwendeten Inputparameter offen zu legen.