Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie werden sich in den meisten Fällen für den Bilanzstichtag 31.12.2019 ausschließlich in der Risikoberichterstattung und für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 darüber hinaus im Prognose- und Chancenbericht niederschlagen.
Unternehmen sollten die Auswirkungen der Corona-Pandemie und die zu deren Kontrolle eingeleiteten Maßnahmen bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag fortzusetzen, berücksichtigen. In diese Going Concern-Beurteilung sollten neben den Entscheidungen der Regierungen auch die Auswirkungen der von den Behörden und Banken getroffenen Maßnahmen einfließen.
Entscheidet das Management, das Unternehmen entweder zu liquidieren oder das Geschäft aufzugeben bzw. ist es hierzu mangels realistischer Alternativen gezwungen, ist Going Concern nicht mehr gegeben (vgl. IAS 1.25).
Sofern Going Concern zum Bilanzstichtag 31.12.2019 (oder später) nicht gegeben ist, ist der Abschluss unter Abkehr von der Going Concern-Annahme in Anwendung geeigneter Bilanzierungsmethoden nach IAS 1 aufzustellen und im Anhang über diese Bilanzierungsmethoden zu berichten.
Ist Going Concern gegeben, bestehen aber wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs aufkommen lassen, sollten diese gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses offengelegt werden. Es bietet sich an, diese Berichterstattung im Nachtragsbericht (Anhang) vorzunehmen. Darüber hinaus ergeben sich für den Konzernlagebericht gemäß DRS 20 Konzernlagebericht Angabepflichten innerhalb des Prognose- sowie des Chancen- und Risikoberichts.
Bilanzstichtag 31.12.2019
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie schlagen sich - sofern Going Concern gegeben ist - ausschließlich in den Konzernlageberichten für am 31.12.2019 endende Geschäftsjahre in der Risikoberichterstattung nieder. Dabei ist im Rahmen der Risikoberichterstattung über die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu berichten, sofern diese ein wesentliches Risiko darstellen (wovon auszugehen ist) und zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzerns vermittelt wird (vgl. DRS 20.11 und 20.146 ff.). Auf bestehende bestandsgefährdende Risiken ist – unter Verweis auf die Ausführungen im (Konzern-)Anhang – besonders einzugehen (vgl. DRS 20.148).
Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019
Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erkenntnisse über die Folgen der Corona-Pandemie wertbegründend und damit bilanziell zu berücksichtigen sind. Die Going Concern-Beurteilung ist zu aktualisieren und sofern diese negativ ist sind die Bilanzierungsmethoden anzupassen. Aber auch wenn die Going Concern-Beurteilung positiv ausfüllt, müssen Bewertungsanpassungen überprüft werden. Darüber hinaus schlagen sich die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Prognose- und Chancenbericht nieder. Unternehmen sollten dabei auf folgende Themen eingehen:
- Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage:
Darstellung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Absatzentwicklung/-lage, den Produktions- und Leistungs- sowie Beschaffungsbereich, wesentliche Investitionen und Umgründungen sowie die Entwicklung des Geschäftsergebnisses, Schließung von Zweigniederlassungen etc. - Bericht über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens:
Ausführungen zu den Entwicklungen der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Entwicklung der Branchensituation sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dies ist insb. vor dem Hintergrund der sehr vagen Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung mit großen Spannbreiten herausfordernd. - Bericht über wesentliche Risiken und Ungewissheiten:
Wesentliche Risiken sollten zumindest in qualitativer Form dargestellt werden; auf bestandsgefährdende Risiken ist besonders einzugehen. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, Ausführungen zu der Absicherungsstrategie zu machen. Neben den finanziellen Risiken ist auch über Personalrisiken, operative Risiken und Geschäftsrisiken zu berichten. Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten sind gesondert darzustellen.
Nach DRS 20.133 brauchen Unternehmen ausnahmsweise, „wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, […] stattdessen nur komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen“ zu berichten. Nach Auffassung des IDW können für Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung betroffen sein werden dürften, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung erfüllt sein. Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig (vgl. Hinweis des IDW zu Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung, Abschnitt 2, vom 4.3.2020).