Insb. beim Cashflow Hedge muss beurteilt werden, ob der Eintritt von Transaktionen infolge der Corona-Pandemie weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann oder nicht. Folgende Transaktionen, die Teil eines Cashflow Hedges sind, könnten von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sein:
- Verkaufs- oder Kaufvolumina, die unter den ursprünglich prognostizierten Werten liegen,
- geplante Schuldverschreibungen, die verzögert oder annulliert werden, sodass die Zinszahlungen unter das ursprünglich prognostizierte Niveau fallen und
- verspätete oder stornierte Unternehmensakquisitionen oder -verkäufe.
Ist der Eintritt einer erwarteten Transaktion nicht mehr hochwahrscheinlich, dann ist die Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden und der Betrag aus der Cashflow Hedge-Rücklage in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern. Der (ersatzweise) Verweis auf ein entsprechend höheres Transaktionsvolumen in einem späteren Zeitraum ist grundsätzlich nicht möglich, sofern dies nicht Teil der ursprünglich geplanten und hinreichend identifizierten erwarteten Transaktion war. Hiervon ausgenommen sind Einzelfälle, sofern die ursprünglich geplante Transaktion aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses zeitlich nicht wie geplant eintritt, allerdings in einem vertretbaren Zeitraum und mit hinreichender Sicherheit früher oder später durchgeführt wird (vgl. IDW RS HFA 48, Tz. 344 ff.).