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Steuerberatung

Steuerliche Folgen des Geschäftsführers im Home Office

Lenkt der Ge­schäftsführer ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft in­folge der Rei­se­be­schränkun­gen die Ge­schäfte nun von sei­nem Home Of­fice im In­land aus, könnte dies Aus­wir­kun­gen auf die steu­er­li­che Ansässig­keit und da­mit Steu­er­pflicht der Ge­sell­schaft ha­ben.

Nach deut­schem Steu­er­recht ist eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im In­land un­be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tig, wenn sie hier ih­ren Sitz oder ihre Ge­schäfts­lei­tung hat. Ist der al­lei­nige Ge­schäftsführer ei­ner ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf­grund der Corona-Pan­de­mie ge­zwun­gen von sei­nem Wohn­sitz im In­land aus tätig zu wer­den, könnte da­mit die un­be­schränkte Steu­er­pflicht in Deutsch­land begründet wer­den. Die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft wäre da­mit mit ei­ner Dop­pel­be­steue­rung im Sitz­staat und in Deutsch­land kon­fron­tiert. In Deutsch­land wäre eine steu­er­li­che Re­gis­trie­rung der Ge­schäfts­lei­tungs­be­triebsstätte und die Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung mit ei­ner Be­triebsstätten­ge­winn­er­mitt­lung ge­bo­ten. Ein zwi­schen dem Sitz­staat und Deutsch­land ver­ein­bar­tes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ver­hin­dert dies nicht, son­dern sorgt nur dafür, dass es nicht zu ei­ner mehr­fa­chen Be­steue­rung des glei­chen Steu­er­sub­strats kommt. Zu­dem dro­hen Dis­kus­sio­nen über den Um­fang des der Be­triebsstätte zu­zu­ord­nen­den Ge­winns.

Auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene sind al­ler­dings be­reits er­ste Stim­men zu ver­neh­men, die sich dafür ein­set­zen, dass ein durch die Corona-Pan­de­mie ein­ge­schränk­tes oder vorüber­ge­hend nicht mögli­ches Tätig­wer­den am Un­ter­neh­mens­sitz für die steu­er­li­che Ansässig­keit und da­mit die Steu­er­pflicht un­schädlich sein soll.

So äußerte sich die OECD be­reits da­hin­ge­hend, dass die vorüber­ge­hende Tätig­keit vom Wohn­sitz aus für die Frage des Be­ste­hens ei­ner steu­er­li­chen Be­triebsstätte un­be­acht­lich sein soll. Auch Ir­land, Großbri­tan­nien und Aus­tra­lien wol­len keine steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen dar­aus zie­hen, wenn Führungskräfte mul­ti­na­tio­na­ler Un­ter­neh­men vorüber­ge­hend nicht am Un­ter­neh­mens­sitz tätig wer­den können.

Hinweis

In Deutsch­land be­ste­hen der­zeit zwar nur Be­stre­bun­gen, bei grenzüber­schrei­tend täti­gen Ar­beit­neh­mern keine steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen aus der vorüber­ge­hen­den Tätig­keit im Home Of­fice an­stelle des gewöhn­li­chen Tätig­keits­or­tes zu zie­hen (siehe dazu Bei­trag Grenzgänger). Wir er­war­ten aber, dass dies auch für die Ge­schäfts­lei­tungs­be­triebsstätte grei­fen wird. Es sollte den­noch dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass sich die Ak­ti­vitäten von einem Home Of­fice ei­nes Ge­schäftsführers nicht ver­fes­ti­gen, da an­sons­ten - auch ohne Pan­de­mie­ef­fekte - der Weg zu ei­ner Ge­schäfts­lei­tungs­be­triebsstätte in Deutsch­land kurz ist.

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