Der am 31.03.2021 verabschiedeten Standardänderung zufolge können Leasingnehmer bei der Bilanzierung von Leasingkonzessionen vereinfachend auf die formelle Prüfung, ob eine Modifikation des Leasingverhältnisses vorliegt, verzichten und die eingeräumten Zahlungserleichterungen erfolgswirksam als variable Leasingzahlungen erfassen. Dies gilt nur, wenn
- die Erleichterungen die direkte Folge der Corona-Pandemie sind,
- die geänderten Gesamtleasingzahlungen nicht höher als diejenigen vor der Änderung sind,
- die Konzessionen nur Zahlungen mit Fälligkeit bis einschließlich 30.06.2022 betreffen und
- sonst keine wesentlichen Punkte der Leasingvereinbarung verändert wurden.
Über die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist im Anhang zu berichten.
Der geänderte Standard gilt für Geschäftsjahre, die am oder ab dem 01.04.2021 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich - auch für Abschlüsse zum Stichtag 31.12.2020, die bislang nicht veröffentlicht wurden. Für Leasinggeber gilt die Vereinfachung nicht.
Das EU-Endorsement, das eine Anwendung für EU-IFRS-Bilanzierer erlaubt, ist aktuell noch ausstehend.
Die Pressemitteilung des IASB zur Standardänderung finden Sie hier.