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Wirtschaftsprüfung

IASB verlängert Ausnahmeregelung für Leasingkonzessionen im Rahmen der Corona-Pandemie

Das IASB hat die im ver­gan­ge­nen Jahr auf­grund der Corona-Pan­de­mie ein­geführte Aus­nah­me­re­ge­lung zur Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­verhält­nis­sen nach IFRS 16 um ein wei­te­res Jahr verlängert.

Der am 31.03.2021 ver­ab­schie­de­ten Stan­dardände­rung zu­folge können Lea­sing­neh­mer bei der Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­kon­zes­sio­nen ver­ein­fa­chend auf die for­melle Prüfung, ob eine Mo­di­fi­ka­tion des Lea­sing­verhält­nis­ses vor­liegt, ver­zich­ten und die ein­geräum­ten Zah­lungs­er­leich­te­run­gen er­folgs­wirk­sam als va­ria­ble Lea­sing­zah­lun­gen er­fas­sen. Dies gilt nur, wenn

  • die Er­leich­te­run­gen die di­rekte Folge der Corona-Pan­de­mie sind,
  • die geänder­ten Ge­samt­lea­sing­zah­lun­gen nicht höher als die­je­ni­gen vor der Ände­rung sind,
  • die Kon­zes­sio­nen nur Zah­lun­gen mit Fällig­keit bis ein­schließlich 30.06.2022 be­tref­fen und
  • sonst keine we­sent­li­chen Punkte der Lea­sing­ver­ein­ba­rung verändert wur­den.

Über die In­an­spruch­nahme des Wahl­rechts ist im An­hang zu be­rich­ten. 

Der geänderte Stan­dard gilt für Ge­schäfts­jahre, die am oder ab dem 01.04.2021 be­gin­nen. Eine vor­zei­tige An­wen­dung ist möglich - auch für Ab­schlüsse zum Stich­tag 31.12.2020, die bis­lang nicht veröff­ent­licht wur­den. Für Lea­sing­ge­ber gilt die Ver­ein­fa­chung nicht.

Das EU-En­dor­se­ment, das eine An­wen­dung für EU-IFRS-Bi­lan­zie­rer er­laubt, ist ak­tu­ell noch aus­ste­hend.

Die Pres­se­mit­tei­lung des IASB zur Stan­dardände­rung fin­den Sie hier.

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