Steuerstundung
Das BMF hat im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der Länder am 19.3.2020 folgende Vorgaben zur Stundung von Steuern zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise veröffentlicht:
- Steuerpflichtige, die von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Das gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Die Finanzämter sollen Anträgen stattgeben, auch wenn die Schäden aufgrund des Coronavirus wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. An die Voraussetzungen für die Steuerstundung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
- In der Regel verzichten die Finanzämter auf Stundungszinsen.
- Anträge auf Stundung von Steuern, die nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen besonders begründet werden.
Mehrere Bundesländer haben bereits Antragsformulare zur Verfügung gestellt. Ansonsten soll die Antragstellung laut den offiziellen Pressemitteilungen schriftlich erfolgen und unbürokratisch gehandhabt werden. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Antragstellung auch die jeweils individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus auf das betroffene Unternehmen darzulegen sind. Auch wenn die Finanzbehörden angewiesen sind, keine hohen Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen, ist dieser dennoch unentbehrlich, um die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit von der Corona-Krise zu dokumentieren.
Hinweis: Für Abzugssteuern, wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, ist eine Steuerstundung prinzipiell nicht vorgesehen. Dem Vernehmen nach arbeiten die Finanzministerien der Länder in Abstimmung mit dem BMF an einer Handreichung für die Behandlung der Lohnsteuer, mit der in Kürze zu rechnen ist. Ggf. lässt sich hier aber bereits ein Vollstreckungsaufschub erreichen.
Ebenfalls am 19.3.2020 veröffentlicht wurden Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder zu flankierenden gewerbesteuerlichen Maßnahmen. Stundungsanträge, welche die Gewerbesteuer betreffen, sind bei den für die Gewerbesteuer zuständigen Gemeinden zu stellen, und nur in den Fällen beim Finanzamt, in denen die Zuständigkeit für die Gewerbesteuer nicht bei den Gemeinden liegt (das betrifft insbesondere die Stadtstaaten).
Anpassung von Vorauszahlungen
Unternehmen können darüber hinaus Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
- Auch bei diesen Anträgen sind die Finanzämter angehalten, keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen nach dem 31.12.2020 müssen hingegen besonders begründet werden.
Von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 bei ihrem zuständigen Finanzamt auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen, an welche die betreffenden Gemeinden bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden sind.
Vollstreckungsmaßnahmen
Bis zum 31.12.2020 unterbleiben Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Einkommensteuern, Körperschaftsteuern und Umsatzsteuern, wenn die Finanzbehörden vom Steuerpflichtigen selbst oder anderweitig Kenntnis über die Corona-Krisenbetroffenheit erlangen. Zudem sind ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkte Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen.