Viele Unternehmen berichten vermutlich erstmalig über die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Rahmen ihrer Zwischenberichterstattung. Grundsätzlich gelten alle für den Jahresabschluss geltenden Ansatz- und Bewertungsrichtlinien ebenfalls für Zwischenabschlüsse, wenngleich Schätzungen in der Regel umfangreicher in Zwischenabschlüssen verwendet werden. Daher ist nach IAS 34 Zwischenberichterstattung sicherzustellen, dass die Informationen verlässlich sind und alle relevanten Informationen offengelegt werden (vgl. IAS 34.41).
Nach IAS 34 müssen Unternehmen in ihrer Zwischenberichterstattung eine Erläuterung der Ereignisse und Geschäftsvorfälle beifügen, die für das Verständnis der Veränderungen, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens eingetreten sind, erheblich sind (vgl. IAS 34.15). Dies bedeutet, dass zusätzliche Angaben gemacht werden müssen, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zur Kontrolle des Virus eingeleiteten Maßnahmen darzulegen. Diese Angaben sollten unternehmensspezifisch sein und die Umstände des jeweiligen Unternehmens widerspiegeln. Demnach sollten die gemäß IAS 34.15B geforderten Angaben zusätzlich folgende Informationen beinhalten:
- die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zur Eindämmung des Virus eingeleiteten Maßnahmen auf das Ergebnis, das Nettovermögen und den Cashflow,
- bedeutsame Ermessensentscheidungen, die zuvor nicht erforderlich waren, z. B. Ermessensentscheidungen im Rahmen der Ermittlung des ECL,
- aktualisierte Angaben zu wesentlichen Schätzwerten und
- Ereignisse nach dem Ende der Zwischenberichtsperiode.